Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bezüglich dieser speziellen Art der Verlinkung ist mir bisher keine einschlägige Rechtsprechung bekannt. Allerdings dürfte Ihr Vorhaben am ehesten mit dem als Framing bezeichneten Einbetten fremder Inhalte in die eigene Webseite vergleichbar sein. Diesbezüglich herrschte bisher Uneinigkeit in der deutschen Rechtsprechung, wobei einige Gerichte ein Framing bereits als Urheberrechtsverletzung eingestuft haben. Streitpunkt hierbei war regelmäßig, ob Framing als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG
einzustufen ist, was grundsätzlich nur mit Einwilligung des Rechteinhabers zulässig wäre.
Selbst der Bundesgerichtshof war sich in der Sache nicht ganz sicher und hat die Problematik daher per Vorlagebeschluss dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der EuGH (21.10.2014 - C-348/13
) hat hierzu aktuell ausgeführt, dass "(...) die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik (...) allein keine öffentliche Wiedergabe (...) darstellt, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet."
Ein neues Publikum würde z.B. erreicht, wenn durch das Verlinken oder Framing ein sonst notwendiger LogIn umgangen wird. Ein spezielles Verfahren wäre z.B. die Möglichkeit, eine sonst nur als Stream vorhandene Mediendatei herunterladen zu können. Beides sehe ich in Ihrem Fall nicht gegeben. Zudem ist auch aufgrund unverändertem Design und Adressleiste der verlinkten Seite für den Besucher erkennbar, dass es sich um fremde Inhalte handelt und wer dafür verantwortlich ist. Wenn aber ein Einbinden fremder Inhalte per Framing auf der eigenen Webseite (mit eigener Werbung und ggf. auch Werbung Dritter) schon erlaubt sein kann, müsste konsequenterweise auch das Verlinken mit zusätzlichem eigenen Werbelink zulässig sein.
Meines Erachtens wäre das von Ihnen geplante Vorgehen daher unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung grundsätzlich zulässig. Da es zu dieser speziellen Verlinkung aber noch keine belastbaren Gerichtsentscheidungen gibt, kann ein gewisses Restrisiko leider nicht komplett ausgeschlossen werden. Es sollte zudem darauf geachtet werden, nur auf seriöse Webseiten zu verlinken. Denn die vom EuGH aufgestellten Grundsätze gelten nur, wenn das Material auf der Seite, auf die verlinkt wird, auch tatsächlich mit Einwilligung des Rechteinhabers veröffentlicht wurden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Hallo Herr Wilking,
vielen Dank für die ausfürliche und klare Antwort. Eine kleine Frage hätte ich noch: Was wäre Ihrer Meinung nach das "wahrscheinlichste" was passieren kann wenn man das Risiko eingeht (z.B. was für Strafen etc. kann man realistisch erwarten (rein spekulativ natürlich)) und was wäre der schlimmste Fall (z.B: einstweilige Verfügung etc.). Wenn sie mir ein SPektrum möglicher Konsequezen zeichnen könnten dann würde mir das sehr helfen die Risiken und Chancen in diesem Feld abzuschätzen.
Haben sie vielen Dank für ihre Hilfe und ich wünsche noch eine schöne Woche.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten und Variationen ist eine pauschale Einschätzung leider nicht möglich. Wenn auch unwahrscheinlich, so wäre eine Abmahnung desjenigen, der die Rechte an dem verlinkten Material hält, denkbar. Hierbei könnte an urheber-, marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche gedacht werden. Vorrangig wären Unterlassungsansprüche denkbar, aber auch Aukunfts- und ggf. Schadensersatzansprüche. Eine einstweilige Verfügung setzt regelmäßig eine vorherige Abmahnung voraus, wenn der Anspruchsteller nicht auf den Kosten "sitzenbleiben" will. Ich wage aber zu bezweifeln, ob aufgrund der großzügigen Rechtsprechung des EuGH momentan tatsächlich eine erfolgreiche Durchsetzung bei Gericht möglich wäre.
Ausschlaggebend für die Höhe der Ansprüche wären in erster Linie die Umsätze sowohl des Verlinkenden (z.B. Friseurladen) als auch des Abmahnenden. Die zugesprochenen Summen variieren in der Praxis daher zwischen lediglich zweistelligen bis hin zu vierstelligen Beträgen. Strafrechtliche Konsequenzen dürften nach derzeitiger Rechtslage schon mangels Verschulden ausscheiden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt