Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, das ist grundsätzlich möglich. So kann vereinbart werden, dass trotz Ausschließlichkeit der Urheber selbst seine Werke noch weiter nutzen darf (z.B. für eigenen Werbezwecke), allerdings keine Nutzungsrechte an Dritte weitergeben darf. Diese Einschränkung sieht § 31 Absatz 3 Satz 2 UrhG
auch ausdrücklich vor.
Wenn Ihre Frau die Fotos also bisher nicht an Dritte weiterlizenziert hat, sondern lediglich selbst auf ihrer Homepage und Facebook-Präsenz veröffentlicht hat, sehe ich diesbezüglich auch keine Probleme mit dem Auftraggeber. Denn dem Auftraggeber wird es in erster Linie darauf ankommen, dass die Nutzungsrechte an den Fotos nicht auch an andere Auftraggeber weitergegeben werden, die diese für Konkurrenzprodukte verwenden. Es ist auch nicht unüblich, dass einem Auftraggeber Ausschließlichkeitsrechte eingeräumt werden, der Urheber sich die Nutzung für eigene (Werbe-)Zwecke aber vorbehält.
Es sollte aber von Anfang an mit offenen Karten gespielt werden, der Auftraggeber also darüber aufgeklärt werden, in welcher Weise die Fotos bereits veröffentlicht wurden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 07.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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07.11.2014
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16:52
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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