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Persönlichkeitsrechtverletzung Dritter in einem Privatbrief

| 24. April 2015 10:55 |
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Medienrecht


Beantwortet von


13:42

Abmahnung wegen angeblich beleidigender Kritik an Politikerin in einem privaten und einmaligen Brief an eine andere Einzelperson.(eMail). Keinerlei Öffentlichkeit.

Eine Politikerin wird gegenüber dem Empfänger des Briefes kritisiert mit einem Vorwurf, der in öffentlichen Medien bereits viele Male publiziert wurde und von der Mehrheit der Öffentlichkeit nicht bestritten wird.(Antisemitismus). Sogar in der eigenen Partei ist die Person deswegen höchst umstritten.

Grund des Schreibens: Nachfrage ob besagte Politikerin im Lokal des Adressaten auftritt, dann würde unsere Band einen Auftritt als Musiker absagen
Die adressierte Privatperson macht diesen nur für sie bestimmten Brief einem Abmahnanwalt zugänglich.
Ich erhalte von diesem eine Abmahnung
mit zutreffender Zitierung meiner in dem Privatbrief getanen Meinungsäußerung und Bewertung als unzulässige Schmähkritik.

1) Ist in einem solchen Fall überhaupt eine Abmahnung zulässig?. Unsere Äußerung ist in keiner Weise an die Öffentlichkeit gelangt. Der Empfänger des Briefes war es selbst, der das Schreiben weitergeleitet hat, und zwar an den Abmahnanwalt. Sonst hat niemand Kenntnis erlangt
2) Inhaltlich unterscheidet sich unser Text nicht von dem, was man in jeder Zeitung lesen kann, und was die interessierte Öffentlichkeit längst kennt.
3) Wie hoch wäre der Geschäftswert anzusetzen, wenn überhaupt zulässig

24. April 2015 | 11:40

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn sich Sie richtig verstehe, hat der Anwalt Sie im Namen des Empfängers der E-Mail abgemahnt. Die in dem Brief von Ihnen aufgestellte Kritik richtet sich aber nicht gegen diese Person, sondern gegen eine andere Person (=Politikerin). In diesem Falle würde es aber an dem für eine Abmahnung erforderlichen Unterlassungsanspruch fehlen, da der Empfänger des Briefes durch die Kritik an der Politikerin selbst nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt ist.

Zum Vorwurf der Schmähkritik sei anzumerken, dass eine Politikerin als Person des öffentlichen Lebens grundsätzlich auch überspitzte Kritik hinnehmen muss. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Kritik nur dazu dient, die Person herabzuwerten und verächtlich zu machen und es nicht mehr um eine Auseinandersetzung mit der Sache selbst geht. Ansonsten schützt das Recht der freien Meinungsäußerung auch polemische und überspitzte Kritik. Etwas anderes kann nur gelten, wenn falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder die Privat- und Intimsphäre der Person betroffen sind.

Der Geschäftswert wäre hier meines Erachtens in Anlehnung an § 23 Absatz 3 RVG aufgrund der fehlenden Öffentlichkeit bestenfalls auf 5.000,- € anzusetzen (ausführlich zur Berechnung bei ehrverletzenden Äußerungen: OLG Saarbrücken, 13.08.2010 - 5 W 198/10 - 74, dort unter II. Nr.1)


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 27. April 2015 | 13:13

Sehr geehrter Herr Wilking,
Betr. "Persönlichkeitsrechtverletzung Dritter ín einem Privatbrief"
Sie haben mich bereits umfangreich zur obigen Anfrage beraten. Ich möchte dennoch die angebotene kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Die Abmahnung wurde nicht vom Empfänger der E-Mail veranlasst, sondern von der Politikerin, auf deren antisemitische Eskapaden ich in mich in dem Brief bezogen habe (und über die man in jeder Zeitung nachlesen kann).
Wie sich jetzt herausstellt, hat der Empfänger meiner Mail einen zu dieser Szene gehörenden Abmahnanwalt kontaktiert, und dieser hat dann selber die Initiative ergriffen und meine Mail an die bewusste Politikerin geleitet, und sie dann um eine Mandatierung angegangen. Das behauptet er. Ob eine solche wirklich erfolgt ist, will ich gar nicht mal behaupten.
Das heißt der Briefempfänger ist nicht von mir kritisiert worden, sondern eine Dritte, eben diese Politikerin, wobei das eigentlich Anliegen in meiner Mail völlig andersartig und privat war.
Mich interessiert vor allem, ob eine in einem Privatbrief geäußerte Meinung, die nur für eine einzige Person bestimmt war, eben den Empfänger dieser Mail, überhaupt die Verfolgung mit einer Abmahnung rechtfertigt. Durfte der Empfänger dieses wegen eines völlig anderem Anliegen an ihn gerichtete, quasi vertrauliche, Schreiben dazu missbrauchen, einen finanziell potentiell ruinösen Feldzug gegen mich und unsere jüdische Folklorekapelle in Gang zu setzen?
Die Sache scheint präzedenzlos zu sein. Oder haben Sie schon jemals von einem solchen Fall gehört?
mit bestem Dank


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. April 2015 | 13:42

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Selbst bei den Straftatbeständen wie üble Nachrede (§ 186 StGB ) kann eine Mitteilung an nur eine Person ausreichen, eine öffentliche Mitteilung ist nicht zwingend erforderlich. Da es sich bei dem Briefempfänger um einen potentiellen Geschäftspartner der Politikerin handelt, ist eine Abmahnung auch aufgrund von Behauptungen in einem "Privatbrief" denkbar. Zumal dieser Brief ja ebenfalls einen zumindest teilweise geschäftlichen Hintergrund hatte, da es den Auftritt Ihrer Band betraf, also außerhalb der strenger geschützten Privat- und Intimsphäre stattfand.

Wie bereits ausgeführt habe ich aber erhebliche Zweifel, ob die Abmahnung inhaltlich gerechtfertigt ist, insbesondere ob der Politikerin bei dieser Sachlage ein nachweisbarer, auch vor Gericht durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zusteht.

Sie haben im Übrigen auch die Möglichkeit, selbst zum Gegenschlag auszuholen und die Wirksamkeit der Abmahnung im Rahmen einer negativen Feststellungsklage gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies sollte aber erst nach konkreter Überprüfung des Sachverhaltes und aller Unterlagen durch einen Rechtsanwalt geschehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. April 2015 | 13:32

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RA Wilking hat klar erkannt, dass der Geschäftswert der Abmahnung viérfach überhöht ist. Allein das war schon überaus hilfreich für uns.
Großes Lob gebührt auch der direkten und interaktiven telefonischen Beratung durch den Techniker dieser Internetseite. So zügig, kompetent und verständnisvoll erlebt man das nur selten.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 27. April 2015
5/5,0

RA Wilking hat klar erkannt, dass der Geschäftswert der Abmahnung viérfach überhöht ist. Allein das war schon überaus hilfreich für uns.
Großes Lob gebührt auch der direkten und interaktiven telefonischen Beratung durch den Techniker dieser Internetseite. So zügig, kompetent und verständnisvoll erlebt man das nur selten.


ANTWORT VON

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