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Mit Waffen mit dem Auto durch Deutschland nach Polen reisen (und wieder heim)

| 31. Juli 2023 13:17 |
Preis: 50,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Wir sind Sportschützen aus der Schweiz die mit unseren Schusswaffen nach Polen reisen wollen, um an einem Trainingscamp teilnehmen zu können. Was müssen wir beachten, damit wir am deutschen Zoll keine Probleme bekommen? Wir besitzen die Waffen in der Schweiz legal und besitzen einen EU-Feuerwaffenpass. Es handelt sich bei den Waffen um Repetierer mit Zielfernrohr (long range).

31. Juli 2023 | 14:54

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Ich möchte hier auf das nachfolgende Merkblatt verweisen…
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Einzelerlaubnisse/merkblatt_efp.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Entsprechend angepasst, dürfen Sie nach Deutschland zum Zweck des Transits nach Polen keine in Deutschland verbotenen Gegenstände (Bsp. Zielbeleuchtung, Zielpunktlaser, Schalldämpfer usw.) einführen, auch wenn dies in der Schweiz erlaubt sein sollte.

Mitgeführt sollten insoweit Ihre Erlaubnis zum Besitz der jeweiligen Waffe in der Schweiz, der EU Feuerwaffenpass, in dem die mitgeführte Waffe eingetragen ist. Ihre Ausweisdokumente und ganz wichtig der Nachweis für den Grund Ihrer Reise, sprich Einladung des Veranstalters in Polen, denn anlasslos – ohne Bedürfnis – darf in Deutschland eine Waffe nur von einem Transportdienstleister gut verpackt transportiert werden.

Es gilt die unbedingte Regelung, dass die Waffen bzw. wesentlichen Waffenteile ungeladen und nicht zugriffsbereit zu transportieren sind.

Zitat:
Der Transport muß nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit erfolgen!
Die Begriffe nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit sind im Gesetz definiert, Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 12. und 13.
• 12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
• 13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird;
Nach der Legaldefinition gibt es also hinsichtlich der Zugriffsbereitschaft keine Diskussionen, sofern die Waffe in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
Was aber wenn nicht? Es gibt ja außer dem verschlossenen Behältnis noch andere Möglichkeiten, um eine Zugriffsbereitschaft auszuschließen. Wir raten Ihnen von derartigen Versuchen dringend ab. Wenn die Waffenbehörde und die Gerichte das anders interpretieren als Sie, sind Sie die waffenrechtliche Erlaubnis los.
Nicht verschlossen und doch nicht zugriffsbereit
Der Vollständigkeit halber:
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, WaffVwV, erläutert in den Ausführungen zur Anlage 1 des WaffG:
Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann.
Wir raten dringend von dieser Faustformel ab, auch wenn der Gesetzgeber sie anläßlich der Erläuterungen im Gesetzentwurf (BTDrS 16/7717, S.25) selbst eingebracht hat:
Insbesondere der Begriff „zugriffsbereit" führt in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten. Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird. Beim Transport der Waffe, verpackt in einem geschlossenen, nicht zwingend verschlossenen Futteral oder Behältnis (z. B. Aktenkoffer auf der Rückbank oder im Kofferraum des PKW), ist die Waffe hingegen grundsätzlich nicht zugriffsbereit.

https://www.drschmitz.de/deutsches-waffenrecht/waffentransport/

Entgegen der obigen Darstellung wird dies in unserem Verein so gehandhabt, dass Munition in einem separaten mit einem Schloss verschlossenen Behältnis und die Waffen ebenfalls in einem abgeschlossenen Behältnis (Waffenkoffer oder Futteral) und diese Behältnisse mit einem abschließbaren Kabel am PKW (Kofferaum) gegen Wegnahme gesichert transportiert werden.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 31. Juli 2023 | 15:01

Vielen Dank für die umfangreiche Antwort. Sollten wir uns bei Einreise nach Deutschland beim Zoll melden oder können wir durchfahren (sofern obige Bedingungen alle erfüllt sind)?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Juli 2023 | 15:36

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Eine Anzeigepflicht der transportierten Waffen ist nicht erforderlich. Nur auf ausdrückliche Nachfrage bei einer Kontrolle sind wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen.

Fahren Sie also einfach über die Grenze nach Deutschland.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen

Ergänzung vom Anwalt 3. August 2023 | 13:41

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich war in meiner Antwort bezogen auf die Mitnahme eines Schalldämpfers wohl etwas forsch. Da ich Deutschland nur Jäger einen Schalldämpfer ihr eigen nennen dürfen, bin ich wohl fälschlicher Weise davon ausgegangen, dass diese auch von durchreisenden ausländischen Sportschützen nicht transportiert werden dürfen.

Das wollte ich etwas genauer wissen und habe daher das zuständige Bundesverwaltungsamt angeschrieben.

Die etwas ungeschickte Antwort lautet wie folgt:

Zitat:
...gem. § 32 Abs. 3 Nr. 2 dürfen Sportschützen mit dem EFP bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Sportschießens mitnehmen.
Ich verweise daher auf die in der Anlage 1 genannten Schusswaffen.
In Deutschland werden auch Schalldämpfer in den EFP eingetragen, weil sie nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3.3 als Art von Schusswaffe gelistet sind. Ich gehe daher davon aus, dass der Schalldämpfer auch in der Schweiz in den EFP eingetragen werden müsste. ...


Ich gehe daher davon aus, dass Sie somit mit einem in EFP eingetragenen Schalldämpfer für Ihre Waffe mindestens Deutschland durchqueren dürfen.
Ob Sie einen Schalldämpfer in Polen als Sportschütze besitzen oder gar verwenden dürfen, erfragen Sie bitte bei einem polnischen Kollegen oder dem zuständigen Amt.

Ich habe nun nocheinmal bei BVA nachgefragt, ob ein Sportschütze mit eingetragenem Schalldämfer in seiner waffenrechtlichen Erlaubnis und im EFP diesen auch in Deutschland benutzen darf.
Ich würde aufgrund der Tatsache, dass der Besitz für Sportschützen in Deutschland nicht erlaubt ist, nicht davon ausgehen ist, dass Sie als ausländischer Sportschütze einen eingetragenen Schalldämpfer hierzulande benutzen darf. Aber lassen wir uns von der Antwort des BVA überraschen.

Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen
(selbst auch Sportschütze)

Ergänzung vom Anwalt 7. August 2023 | 17:20

Mithin die Antwort des BVA...

Zitat:
Sehr geehrter Herr Wehle,

wie in meiner E-Mail beschrieben, darf der Sportschütze die Waffen/Munition und eben auch den Schalldämpfer zum sportlichen Schießen mit dem EFP mitnehmen. Also auch damit schießen, richtig.
Er hat dafür ja dann eine waffenrechtliche Erlaubnis (die er ebenfalls mitführen muss) und zum Mitnehmen die Erlaubnis in Form des EFPs.
Auch zur Rechtslage in Polen kann ich keine Aussage tätigen.
Ich kann Ihnen lediglich die Antworten zum deutschen Recht geben.
Wichtig ist, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 Satz 1 WaffG erfüllt sind, wenn er nach Deutschland kommt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Pia Reimer

Bundesverwaltungsamt
Referat S II 6
– Waffenrechtliche Erlaubnisse; EU-Meldedienst –

Postadresse: Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln
Servicezeiten: montags bis freitags 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr

Telefon: 0228 99 358 39532
Hotline: 0228 99 358 99192
Telefax: 0228 99 358 28005

E-Mail: waffenrecht@bva.bund.de
Internet: www.bva.bund.de http://www.bva.bund.de


Wie es aussieht dürften Sie mit einem Schalldämpfer als Sportschütze zumindest in Deutschland schießen.
Die Antwort überrascht ein wenig, da Sportschützen in Deutschland keinen Schalldämpfer erwerben/besitzen können.

Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen

Bewertung des Fragestellers 2. August 2023 | 09:07

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