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Minjob Helfer - eigenverantwortliches Arbeiten

23. August 2018 07:37 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Für Zeiten einer Rufbereitschaft muss der gesetzliche Mindestlohn nicht gezahlt werden. Rufbereitschaft darf nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers eingeführt werden, wenn sie nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag gereget ist

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe, ebenso wie mehrere Kollegen, seit 2011 einen Minijob als Hausmeisterhelfer, welcher nach Mindestlohn bezahlt wird. Das entspricht einer Arbeitszeit von 11 Stunden die Woche, verteilt auf 2, bzw. 3 Tage.

Im Tarifvertrag BAT-kF wäre ein Hausmeister ohne entsprechend einschlägige Ausbildung deutlich besser bezahlt (meines Wissens Entgeldgruppe 4). Der Stundenlohn wäre beinahe doppelt so hoch, wie der Mindestlohn. Dies hat man über den Begriff "Helfer" im Arbeitsvertrag zu vermeiden gewusst.

Tatsächlich erledigen wir alle typischen Aufgabenfelder, die auch unser Chef, als in Vollzeit angestellter Hausmeister, erledigt.
Eigenverantwortliches Arbeiten, insbesondere zu Urlaubszeiten, wird erwartet. Entscheidungen müssen durch uns getroffen und vertreten werden. Anweisungen an Reinigungskräfte erteilt werden, etc.

Nun ist neuerdings im Gespräch, dass wir als Helfer auch noch zwischendurch Rufbereitschaft übernehmen sollen, um im Falle einer Störung (Stromausfall, Wasserschaden, abgebrochener/verlorener Schlüssel) zum Gelände fahren und den Notdienst übernehmen.

Die Vergütung der Rufbereitschaft liegt dann bei 12.5% von Mindestlohn für jede volle Stunde, der Einsatz selbst wird mit Mindestlohn zzgl. eventueller Zuschläge bezahlt.

Frage: Kann ich mich gegen die Rufbereitschaft erfolgreich wehren, bzw. darauf verweisen, dass dann nach BAT bezahlt werden müsste?
Im Störungsfall wird erwartet, dass wir ohne Weisung das Problem lösen, notfalls Handwerker anrufen, etc. Das ist für mich eigenverantwortliches Arbeiten und übersteigt den Charakter einer Helfertätigkeit deutlich.

Hintergrund: ich möchte mich nicht meine Freizeit für 1,25 EUR pro Stunde dermaßen einschränken, dass ich alles stehen und liegen lasse und binnen 30-45 Minuten am Arbeitsplatz bin.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass für Zeiten des Bereitschaftsdienstes der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 MiLoG zu zahlen ist (BAG; Urteil vom 29.6.2016 - Aktenzeichen: 5 AZR 716/15 ). Bereitschaftsdienst liegt dann vor, wenn sich der Arbeitgeber während der Bereitschaftszeit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat (BAG, Urteil vom 19.11.2014 - 5 AZR 1101/129).

Abzustellen ist hierbei auf die monatliche Vergütung, d.h. die monatliche Vergütung geteilt durch die monatliche Gesamtstundenzahl (einschließlich der Zeiten des Bereitschaftsdienstes) muss den gesetzlichen Midestlohn ergeben.

Abzugrenzen hiervon ist die Rufbereitschaft. Während der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei wählen. Zeiten der Rufbereitschaft gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, so dass für sie auch nicht der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ist, wie schnell sich der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz einzufinden hat. Das BAG geht davon aus, dass Bereitschaftsdienst vorliegt, wenn die Zeitspanne 10 - 20 Minuten beträgt, denn in diesem Fall ist der Arbeitnehmer gezwungen, sich in der Nähe seines Arbeitsplatzes aufzuhalten und kann seinen Aufenthaltsort nicht frei wählen (BAG, Urteil vom 09.12.1991, 6 AZR 592/89 ; Urteil vom 31.01.2002, 6 AZR 214/00 ).

In Ihrem Fall dürfte Rufbereitschaft vorliegen, denn Sie teilen mit, dass Sie sich innerhalb einer halben bis dreiviertel Stunde an Ihrem Arbeitsplatz einzufinden haben. In diesem Fall muss während der Rufbereitschaft nicht der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden.

Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, unterliegt die Einführung von Rufbereitschaft der Mitbestimmung durch den Betriebsrat (BAG Beschluss vom 14.11.2006 – 1 ABR 5/06 ).

Unabhängig davon kann der Arbeitgeber Rufbereitschaft des Arbeitnehmers verlangen, wenn dies im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt ist. Nach § 6 Absatz 6 BAT - kF ist der Arbeitnehmer auf Grund vertraglicher Regelung oder seiner Zustimmung zu Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst verpflichtet. Wenn eine entsprechende Verpflichtung in Ihrem Arbeitsvertrag fehlt, kann Ihr Arbeitgeber nur mit Ihrer Zustimmung Rufbereitschaft verlangen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
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