Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Bei der Rufbereitschaft kann der AN den Aufenthaltsort frei wählen, während beim Bereitschaftsdienst der AG den Aufenthalt vorgibt. Beim Bereitschaftsdienst muss die Arbeit unverzüglich aufgenommen werden, bei der Rufbereitschaft alsbald. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit und nach dem Arbeitszeitgesetz müssen hier die Grenzen beachtet werden.
Der AG darf Kraft seines Direktionsrechts entscheiden, ob er etwa Überstunden anordnet oder Bereitschaftsdienst. Allerdings findet dies seine Grenze in arbeitsvertraglichen oder kollektiven Regelungen. Ich gehe davon aus, dass Ihr Arbeitsvertrag nur Bereitschaftsdienst vorsieht und dass die Rufbereitschaft auch nicht in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.
Dann wäre die Anordnung von Rufbereitschaft statt Bereitschaftsdienst rechtswidrig. Der AN ist nicht verpflichtet Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst zu leisten, wenn es keine tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung gibt (LAG Hessen, 06.11.2007 - 12 Sa 1606/06
). Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Kündigung des AN, der die Rufbereitschaft am Wochenende verweigerte, für unwirksam erklärt. Erst wenn Sie sich also auf eine Ergänzung des Vertrages einigen, oder wenn eine Betriebsvereinbarung geschlossen wird, müssten Sie Rufbereitschaft leisten.
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Diese Antwort ist vom 03.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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