Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig. Allerdings kann in Ihrem Fall die Ausnahmeregelung des § 10 Absatz 3 ArbZG greifen:
"Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden."
Eine Beschäftigung der Minijobber bis zu drei Stunden am Sonntag wäre also möglich.
Beachten Sie aber die zusätzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere § 11 ArbZG, wonach 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen und Ersatzruhetage gewährt werden müssen. Letzteres ist zu beachten, wenn der Minijobber noch einen anderen Job hat. Insbesondere bei zusätzlichem Vollzeitjob muss auch auf die Einhaltung von Ruhepausen und der Höchstarbeitszeit geachtet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Also Samstag ist die Zeit von 4-8 Uhr und Sonntag von 6-9 Uhr. Das ist ja in Ordnung auch was Ruhepause und Höchstarbeitszeit angeht. Wenn derjenige noch unter der Woche einen Vollzeit Job nachgeht, muss er dann einen Ruhetag vom anderen Arbeitgeber unter der Woche gestellt bekommen oder wie und 15 Sonntage im Jahr frei? Dann brauche ich also noch einen zweiten Mann der das kompensiert oder wie? Auch nicht zulässig wenn der Minijobber von sich aus das so will?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie sind verantwortlich dafür, dass Ihr Angestellter den Ersatzruhetag bekommt. Wenn er regulär z.B. bei einem anderen Arbeitgeber von Montag bis Freitag arbeitet, können Sie ihn nicht jeden Samstag und Sonntag beschäftigen, sondern müssen sich um einen Ersatzruhetag kümmern (Samstag ist ein normaler Werktag). Auch auf die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden muss geachtet werden. Wenn möglich sollten Sie daher Minijobber einstellen, die nicht bereits in einem anderen Job 5 oder 6 Tage die Woche arbeiten, z.B. Rentner, Hausfrauen oder -männer, Studenten.
Mit besten Grüßen