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Mindestmietzeit - wirksame Befristung des Mietvertrags

14. Februar 2007 12:08 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 1.02.2005 einen 2 Jahresmietvertrag abgeschlossen. Da ich jedoch aus beruflichen Gründen zum 1.12.2006 in eine andere Stadt (600km entfernt) ziehen musste, habe ich die Wohnung mit einer 3 monatigen Kündigungsfrist gekündigt. Die Vermieterin hat nach Erhalt der Kündigung eine Bestätigung der Kündigung mit Berufung auf den Mietvertrag zurückgeschickt. Zudem hat sie eine Zeitungsanzeige für "meine" Wohnung gestartet und 2 Monate lang Besichtigungstermine für die Wohnung vereinbart. Bei einem der Termine hat sie in meiner Gegenwart auf die Frage eines Interessenten gesagt, dass die Wohnung zum 1.12. frei wird. Offensichtlich hat sie zum 1.12. keinen Nachmieter gefunden und berechnet mir jetzt die Dezembermiete und 1 Woche der Januarmiete. Ist dies rechtmäsig?

14. Februar 2007 | 13:15

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragestellerin,

die Forderung Ihrer Vermieterin ist dann berechtigt, wenn der Mietvertrag wirksam befristet war und die Vermieterin tatsächlich erst zur zweiten Januarwoche einen neuen Mieter gefunden hat.

Wenn der Mietvertrag wirksam befristet war, konnte er nicht ohne weiteres durch Ihre ordentliche Kündigung beendet werden. Ihre Pflicht zur Mietzinszahlung entfällt in diesem Fall erst dann, wenn die Wohnung weitervermietet ist.

Ob eine wirksame Befristung vorliegt, müsste anhand des Mietvertrages geprüft werden. Gem. § 575 BGB ist ein Zeitmietvertrag zulässig, wenn die dort genannten Befristungsgründe vorliegen und der Vermieter dem Mieter den Grund bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.

Etwas anderes könnte unter Umständen aufgrund der Kündigungsbestätigung gelten. Dabei wird es auf den genauen Wortlaut der Bestätigung ankommen, ob die Vermieterin Ihrer Kündigung damit tatsächlich zugestimmt hat. Im Falle der Zustimmung ist die Vermieterin mit der Forderung nach weiterem Mietzins ausgeschlossen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und empfehle, einen örtlichen Rechtsanwalt zur ergänzenden Prüfung der Unterlagen im Hinblick auf das Vorgesagte zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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