Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Ein Vertrag über die Teilnahme an einer Kreuzfahrt ist grundsätzlich als Reisevertrag i. S. d. § 651a ff BGB
anzusehen (so u. a. BGH NJW 2013, 1674
). Treten bei einer Kreuzfahrt daher Reisemängel auf, können dem Reisenden Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag zustehen.
Sofern Sie mitteilen, eine Kabine der „Kategorie H" gebucht zu haben, Ihnen jedoch nunmehr in Aussicht gestellt wird, die (schlechtere) „Kategorie DD" zu erhalten, dürfte ein Reisemangel gegeben sein, da die Zuweisung einer nicht gebuchten Kabinenkategorie in der Regel als Reisemangel anzusehen ist (Führich, Handbuch Reiserecht Rn 337).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Reiseveranstalter / die Reederei grundsätzlich nicht berechtigt ist, erhebliche Leistungsänderungen des Reisevertrages einseitig vorzunehmen. Sie sollten diese daher noch einmal schriftlich (!) auffordern, Ihnen am 26.10.2013 die von Ihnen gebuchte Kabinenkategorie zuzuweisen, verbunden mit dem Hinweis, dass Sie anderenfalls Minderungsansprüche geltend machen.
Zusätzlich sollten Sie auch bei der Einschiffung noch einmal den Mangel (andere Kabinenkategorie) gegenüber der Reiseleitung anzeigen, da Sie dem Reiseveranstalter grundsätzlich die Möglichkeit geben müssen, Abhilfe zu schaffen. Dabei müssten Sie lediglich eine vergleichbare oder bessere – jedoch keine schlechtere – Kabinenkategorie ohne Zusatzkosten (!) akzeptieren.
Dem von Ihnen mitgeteilten Link ist zu entnehmen, dass es sich bei beiden Kabinen um Außenkabinen handelt, wobei die Kabinen der Kategorie DD laut Beschreibung der Reederei über eine „eingeschränkte Sicht" verfügen, so dass – neben dem Preisunterschied – davon auszugehen sein dürfte, dass es sich wohl um eine „schlechtere Kategorie" handelt. Die Kabinenkategorie DD sollten Sie daher auf keinen Fall vorbehaltlos akzeptieren.
Zwar ist Ihren Angaben zu entnehmen, dass die Reederei die Zuweisung der „Kategorie H" bereits abgelehnt hat, eine erneute Aufforderung ist jedoch deshalb geboten, da in einem vorbehaltlosen Akzeptieren der zugewiesenen Kabine eine „einverständliche Vertragsänderung" gesehen werden könnte.
Sollten Sie dennoch – entgegen Ihrer ursprünglichen Buchung – in einer Kabine der „Kategorie DD" untergebracht werden, wären Sie nach Beendigung der Kreuzfahrt wohl zumindest berechtigt, den Reisepreis zu mindern. Im Hinblick auf die Höhe der Minderung kommt es letztlich auf die tatsächlichen Beeinträchtigungen und die Unterschiede zwischen der tatsächlichen und der gebuchten Kabine an.
In diesem Zusammenhang möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass sämtliche Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gemäß § 651g Abs. 1 BGB
geltend zu machen sind, wobei es sich insoweit um eine Ausschlussfrist handelt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Sollten Sie eine weitergehende Beratung oder Vertretung durch mich wünschen, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
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