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Minderung der Anwaltsrechnung möglich?

18. Juli 2005 10:17 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Hallo wertes Expertenteam,

habe vor einiger Zeit den Erbteil meines Vaters angetreten, da dieser schon verstorben ist. Diesen mußte ich aber rechtlich geltend machen, da mein Onkel nicht freiwillig mich als vollwertigen Erben gesehen hat.

Mein Anwalt den ich mit dieser Angelegenheit beauftragte war nicht sehr korrekt und gewissenhaft. Ich mußte ihm ständig nachtelefonieren, habe selbst Gespräche sowie Schriftverkehr mit dem gegnerischen Anwalt geführt, da mich dieser oft angeschrieben hat, der Schriftverkehr mit meinem Anwalt sei sehr schwierig.

Auch wichtige Unterlagen hat mein Anwalt nicht sofort verschickt, sondern ersteinmal behalten, und teilweise auch verlegt! So war ich immer gezwungen der Kanzlei auf die Füße zu treten die Frist zu wahren und einem Gerichtsverfahren aus dem Weg zu gehen.

Das Erbe ist nunmehr ausgezahlt, ich bekam sofort die Rechnung.
Nun meine Frage:

Wird die Rechnung für den gesamten Nachlasses geschrieben, oder
nur für meinen Erbteil für den ich gekämpft habe?

Mein Anwalt hat (ich weiß es ist rechtens)
7,5/10 Geschäftsgebühr,
7,5/10 Besprechungsgebühr (ein 1maliges Telefonat mit der Gegenseite),
15/10 Vergleichsgebühr sowie
Postauslagen, Schreibauslagen,etc. mit aufgeführt.

Kann ich aufgrund der Tatsache das ich ständig hinterher sein mußte, und einiges von seinen Aufgaben übernommen habe, ihn bitten sich die rechnung nochmal vorzunehmen und kulanterweise etwas zu reduzieren? Ich für meinen Teil würde das nur fair finden!

Ich bedanke mich für die Auskunft, und verbelibe


mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

1.Der Gegenstandswert berechnet sich bei Erbauseinandersetzungen nach dem Interesse des Erben (Erbquote), nicht der Wert des Nachlasses. Bei Streit um einzelne Gegenstände zählt nur deren Wert.

2.Wenn es tatsächlich so war, dass Sie Ihren Anwalt auf Fristen hinweisen mußten bzw. Selbst tätig werden mußten, um diese einzuhalten, ist das natürlich ein Fehler, den Sie dem Anwalt vorhalten können und dann auch eine Minderung verlangen können. In diesem Fall wäre eine Minderung in der Tat angemessen.

3.Sonst würde ich empfehlen die Rechnung zu bezahlen. Es kommt nicht primär darauf an, wie lange eine Besprechung gedauert hat oder wieviel Zeit insgesamt investiert wurde. Da der Rechtsanwalt für jeden Fall, den er übernimmt, auch haftet, ist die Gebühr unter diesem Aspekt der Kostendeckung gerechtfertigt, wenn keine mangelhafte Leistung erbracht wurde. Das können hier nur Sie selbst beantworten, da Sie genau wissen, was vorgefallen ist.

Ich würde das Gespräch mit Ihrem Anwalt suchen, Ihre Kritik vorbringen und unterbreiten, was Sie von der Rechnung bereit sind zu bezahlen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
www.anwaeltin-heussen.de

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