Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Der Gegenstandswert berechnet sich bei Erbauseinandersetzungen nach dem Interesse des Erben (Erbquote), nicht der Wert des Nachlasses. Bei Streit um einzelne Gegenstände zählt nur deren Wert.
2.Wenn es tatsächlich so war, dass Sie Ihren Anwalt auf Fristen hinweisen mußten bzw. Selbst tätig werden mußten, um diese einzuhalten, ist das natürlich ein Fehler, den Sie dem Anwalt vorhalten können und dann auch eine Minderung verlangen können. In diesem Fall wäre eine Minderung in der Tat angemessen.
3.Sonst würde ich empfehlen die Rechnung zu bezahlen. Es kommt nicht primär darauf an, wie lange eine Besprechung gedauert hat oder wieviel Zeit insgesamt investiert wurde. Da der Rechtsanwalt für jeden Fall, den er übernimmt, auch haftet, ist die Gebühr unter diesem Aspekt der Kostendeckung gerechtfertigt, wenn keine mangelhafte Leistung erbracht wurde. Das können hier nur Sie selbst beantworten, da Sie genau wissen, was vorgefallen ist.
Ich würde das Gespräch mit Ihrem Anwalt suchen, Ihre Kritik vorbringen und unterbreiten, was Sie von der Rechnung bereit sind zu bezahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
www.anwaeltin-heussen.de