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Mievertrag mit Klausel

| 17. Februar 2009 19:27 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Hallo sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe leider etwas voreilig einen Mietvertrag vor 12 Tagen abgeschlossen. Mein Fehler, weil ich mich zu sehr unter Druck gesetzt hatte! Das größte Problem ist, dass sich der Vermieter linde gesagt als nicht sympathisch entpuppt. Und er wohnt direkt gegenüber ;-/ Ich möchte dort nicht mehr einziehen.

Es ist ein Zeitmietvertrag mit einer handschriftlichen Erweiterung:

"Die Mieter leisten eine Mietvorrauszahlung von 6 Monaten. Die Mieter überweisen vor dem 1.März 2009 die Gesamtsumme von 4800Euro, damit der Vertrag wirksam wird."

Wenn ich es nicht bezahle, tritt der Vertrag so nicht in Kraft, und ich muss nichts Zahlen?
Oder ist der Miet-Vertrag doch noch irgendiwe gültig?

Vielen Dank im vorraus und viele Grüße,

pioufea

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ein Mietvertrag (§ 535 BGB ) kommt zustande durch übereinstimmende Willenserklärungen. Die Vertragsparteien müssen sich über den Mietgegenstand, die Mietdauer und das Mietentgelt einigen. Diese wesentlichen Mindestbestandteile des Vertrages müssen vorliegen, damit ein Mietvertrag zustande gekommen ist.

Ich gehe davon aus, dass Sie vorliegend einen Formularmietvertrag unterschrieben haben, in dem die oben genannten wesentlichen Bestandteile des Mietvertrages enthalten sind.

Fraglich ist nun, welche Konsequenz die von Ihnen in dem Vertrag unterzeichnete handschriftliche Ergänzung hat.

Nach dem Wortlaut der Vereinbarung steht die Wirksamkeit des Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Zahlung bis zu dem genannten Datum erbracht wird. Auch der Abschluss eines Mietvertrages ist unter einer Bedingung möglich. Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein, vgl. § 158 Abs. 1 BGB .

Das bedeutet für ihren Fall, dass eine Wirksamkeit des Vertrages nur dann eintritt, wenn die Zahlung bis zu dem genannten Zeitpunkt erfolgt.

Der Vermieter könnte hier zwar entgegnen, der Mietvertrag sei bereits wirksam zustande gekommen, da man sich über die wesentlichen Vertragsbedingungen geeinigt habe. Bei dieser Sichtweise macht die vorliegende Regelung aber keinen Sinn. Wäre der Mietvertrag schon wirksam, welche Rechtswirkung sollte dann die Vorauszahlung haben. Da die handschriftliche Regelung sich ausdrücklich auf den "Vertrag" bezieht und dessen Wirksamkeit von der Zahlung abhängig macht, kann hier letztlich nur gemeint sein, dass der Mietvertrag erst mit Zahlung der Vorausmiete wirksam wird.

Sollte eine solche Zahlung also nicht erfolgen, so wird der Vertrag nicht wirksam.

Das Problem kann aber vorliegend sein, dass trotz Nichtzahlung die Bedingung, nämlich Zahlung und damit Wirksamkeit des Mietvertrages als eingetreten gilt. Dies könnte sich aus der Regelung des § 162 BGB ergeben. Nach dieser Regelung gilt die Bedingung als eingetreten, wenn sie wider Treu und Glauben von der Partei zu dessen Nachteil sie gereichen würde vereitelt wird. Diese Regelung steht vor dem Hintergrund, dass Niemand aus seinem treuwidrigen (vertragswidrigen) Verhalten einen Vorteil ziehen darf. In der Rechtsprechung ist unter diese Regelung beispielsweise der Fall angenommen worden, in dem die Erfüllung einer Verbindlichkeit (=Zahlung) als Bedingung deswegen nicht eingetreten ist, weil die Verpflichteten nicht gezahlt haben und vorher bei Vertragsabschluss schon wussten, dass sie nicht zahlen konnten. Dieser Fall weist durchaus Parallelen zu Ihrem Fall auf.

Vor dem Hintergrund dieser Unwägbarkeiten, sollten Sie zwar versuchen, den Eintritt der Wirksamkeit zu verhindern um so aus dem Vertrag herauszukommen. Ihnen sollte dabei aber klar sein, dass Ihr Vermieter im Ernstfall die oben dargestellte Argumentation aufgreifen könnte und, sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, ein Gericht dieser Argumentation folgen könnte.

Rückfrage vom Fragesteller 19. Februar 2009 | 19:00

Hallo Herr Meivogel,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Der Satz

"Nach dieser Regelung gilt die Bedingung als eingetreten, wenn sie wider Treu und Glauben von der Partei zu dessen Nachteil sie gereichen würde vereitelt wird."

ist für mich schwer zu verstehen ;-)

Ich habe es nicht mit Vorsatz getan. Ich könnte auch zahlen. Mir ist der Mieter einfach extrem unsympathisch geworden. (Er hatte meinen bruder am Telefon zusammengestaucht, dass ihm alles verging.)

Der Mieter hatte die Klausel selbst eingefügt, um sicherzustellen das wir Liquide sind, da mein Bruder und ich Selbstständig sind. (Der Mietvertrag läuft auf meinen Bruder und mich. Privat und nicht Geschäftlich.)

Ich habe in einem anderen Forum die Frage ebenfalls gestellt. Dort riet man mir, das ich hilfsweise kündigen soll. Also auch auf die Klausel hinweisend, das eigentlich kein Vertrag besteht.

Sollte ich das tun (schreibt man dann "hilfsweise"?), oder einfach nichts unternehmen?

Mit besten Grüßen,

pioufea

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Februar 2009 | 19:58

Sehr geehrter Fragesteller,

der zugegebenermaßen schwer zu verstehende Satz bedeutet, dass so getan wird als hätten Sie gezahlt (also Mietvertrag wirksam) wenn Sie nur deshalb nicht zahlen, weil Sie den Vertrag jetzt nicht mehr wollen.

Insgesamt sollten Sie folgendermaßen vorgehen:

1. Teilen Sie mit, dass Sie den Mietvertrag nicht zustande kommen lassen wollen und nicht zahlen werden.

2. Erst wenn der Vermieter dies ablehnt mit Hinweis auf einen bereits bestehenden Vertrag sollten Sie auf die Klausel als Wirksamkeitsvoraussetzung hinweisen und zugleich formulieren "für den Fall dass ein wirksames Mietverhältnis zustande gekommen ist, kündigen wir dieses mit Wirkung zum nächstmöglichen Termin.

Falls Sie "mit der Tür ins Haus fallen", also direkt hilfsweise kündigen, bringen Sie den Vermieter möglicherweise auf die Spur, dass er Sie an einem Vertrag festhalten möchte.

Bewertung des Fragestellers 19. Februar 2009 | 20:10

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