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Mietwohnungsverhältnis nach Privater Insolvenz

| 2. Februar 2010 17:00 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

über mein Vermögen ist das private Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Verwalter hat die Mietwohnung aus der Inso.-Masse freigegeben. Miete bin ich nicht schuldig geblieben. Die Mietzahlungen werden jedoch schon seit einiger Zeit vom Konto meiner - mit mir und unseren Kindern in der Wohnung lebenden - Ehefrau (gesetzlicher Güterstand) bezahlt, und zwar stets pünktlich.

Im vergangenen Jahr gab es allerdings wegen meiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten Zahlungsverzögerungen, die auch schon zu einer fristlosen Kündigung geführt hatten, welche mit Nachzahlung aber geheilt werden konnte.

Nun bietet der Vermieter, der die Wohnung erst vor zwei Jahren gekauft hat, durch seinen Anwalt an, meine Frau solle die Wohnung zu "vorerst" gleichen Konditionen anmieten, da er sich bezgl. der künftigen Zahlungen nicht gewiß sei.

Daher meine Frage(n):

1.) Sollen/müssen wir das annehmen? Einen über 20 Jahre alten Vertrag (mit einigen, dem neuen Vermieter noch gar nicht bekannten "versteckten" Vorteilen für uns) gegen einen neuen tauschen?

2.) Muß man hier nicht vielmehr eine "Finte" vermuten?

3.) Genügte es nicht, um dem Vermieter entgegen zu kommen, daß meine Frau für die Zahlungen bürgt, bzw. in den bestehenden Vertrag mit eintritt?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe und verbleibe
mit freundlichem Gruß

2. Februar 2010 | 18:35

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Mit der Grundbucheintragung tritt der Erwerber für die Dauer seines Eigentums an die Stelle des vormaligen Eigentümers und Vermieters (§ 566 BGB ). Ihr neuer Vermieter ist damit in sämtliche mietvertraglichen Vereinbarungen eingetreten. Handelt es sich nicht um einen befristeten Mietvertrag, ist folglich der Abschluss eines neuen Mietvertrages nicht notwendig, m.a.W. : Ihr Vermieter hat keinen einklagbarer Rechtsanspruch darauf, das Mietverhältnis dahingehend zu ändern, dass alleiniger Mieter künftig Ihre Ehefrau ist. Ein derartiger Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Stehen bereits seit einem Jahr keine Mietzinsen mehr offen, ist Ihr Vermieter weiterhin nicht berechtigt, das Mietverhältnis aufgrund Ihrer Insolvenz fristlos zu kündigen. Im Hinblick auf die vertragsgemäße Erfüllung Ihrer Zahlungspflichten in den letzten 12 Monaten sehe ich zudem keine Veranlassung dafür, dem Vermieter anzubieten, dass Ihre Ehefrau in den Mietvertrag eintrete oder sich als Bürgin zur Verfügung stelle. Im Ergebnis wird der angebotene neue Mietvertrag im Zweifel ungünstigere Bedingungen als der bestehende enthalten, so dass Ihnen vorbehaltlich der Prüfung des Vertragstextes davon abzuraten sein wird, das Angebot Ihres Vermieters anzunehmen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 2. Februar 2010 | 21:20

Erlauben Sie noch eine Nachfrage: Das Mietkonto ist nach einigen säumigen Zahlungen in 2099 erst seit Juli 2010 wieder "à jour", d.h. noch NICHT seit über einem Jahr. Ändert diese Tatsache etwas an Ihrer Einschätzung?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Februar 2010 | 08:05

Sehr geehrter Fragesteller,

betreffen die Mietzinsrückstände einen Zeitraum vor dem Eröffnungsantrag, dann rechtfertigt dieser Verzug gemäß § 112 InsO keine Kündigung. Darüber hinaus kann nach dem Eröffnungsantrag eine Kündigung wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht ausgesprochen werden. Kommt eine Kündigung des Mietverhältnisses hiernach nicht in Betracht, besteht kein Bedürfnis dem Vermieter in irgendeiner Weise entgegenzukommen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger

Bewertung des Fragestellers 3. Februar 2010 | 11:54

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 3. Februar 2010
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