Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Mit der Grundbucheintragung tritt der Erwerber für die Dauer seines Eigentums an die Stelle des vormaligen Eigentümers und Vermieters (§ 566 BGB
). Ihr neuer Vermieter ist damit in sämtliche mietvertraglichen Vereinbarungen eingetreten. Handelt es sich nicht um einen befristeten Mietvertrag, ist folglich der Abschluss eines neuen Mietvertrages nicht notwendig, m.a.W. : Ihr Vermieter hat keinen einklagbarer Rechtsanspruch darauf, das Mietverhältnis dahingehend zu ändern, dass alleiniger Mieter künftig Ihre Ehefrau ist. Ein derartiger Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Stehen bereits seit einem Jahr keine Mietzinsen mehr offen, ist Ihr Vermieter weiterhin nicht berechtigt, das Mietverhältnis aufgrund Ihrer Insolvenz fristlos zu kündigen. Im Hinblick auf die vertragsgemäße Erfüllung Ihrer Zahlungspflichten in den letzten 12 Monaten sehe ich zudem keine Veranlassung dafür, dem Vermieter anzubieten, dass Ihre Ehefrau in den Mietvertrag eintrete oder sich als Bürgin zur Verfügung stelle. Im Ergebnis wird der angebotene neue Mietvertrag im Zweifel ungünstigere Bedingungen als der bestehende enthalten, so dass Ihnen vorbehaltlich der Prüfung des Vertragstextes davon abzuraten sein wird, das Angebot Ihres Vermieters anzunehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Erlauben Sie noch eine Nachfrage: Das Mietkonto ist nach einigen säumigen Zahlungen in 2099 erst seit Juli 2010 wieder "à jour", d.h. noch NICHT seit über einem Jahr. Ändert diese Tatsache etwas an Ihrer Einschätzung?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
betreffen die Mietzinsrückstände einen Zeitraum vor dem Eröffnungsantrag, dann rechtfertigt dieser Verzug gemäß § 112 InsO
keine Kündigung. Darüber hinaus kann nach dem Eröffnungsantrag eine Kündigung wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht ausgesprochen werden. Kommt eine Kündigung des Mietverhältnisses hiernach nicht in Betracht, besteht kein Bedürfnis dem Vermieter in irgendeiner Weise entgegenzukommen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger