Sehr geehrte(r) Ratsuchend(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Beurteilung u. U. noch erheblich verändern.
Die Frage, die sich hier stellt, ist, ob Sie trotz fehlender Unterschrift Mietvertragspartei geworden sind. Dies wäre z. B. bei einer wirksamen Stellvertretung durch den Ehemann bei Vertragsschluss denkbar, wenn sich aus dem Mietvertrag insgesamt ergibt, dass die Wohnung an ein Ehepaar vermietet wird. Dies könnte sich wiederum daraus ergeben, dass im Kopf des Mietvertrags die Bezeichnung "Eheleute" gewählt wurde und/oder die Namen beider Eheleute als Mieter eingetragen sind. In solchen Fällen soll aufgrund der Gesamtumstände angenommen werden können, dass beide Eheleute Mietvertragspartei geworden sind, auch wenn nur einer unterschrieben hat. Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht einheitlich und teils umstritten. Es wird in solchen Fällen auch durchaus gut zu vertreten sein, dass der Mietvertrag nur mit dem Unterzeichnenden zustande gekommen ist. Es kommt hier also immer auf den Einzelfall, die Gesamtumstände bei Vertragsschluss und die Rechtsprechungspraxis des jeweiligen Gerichts an.
Ergibt sich aus dem Mietvertrag kein Hinweis darauf, dass die Wohnung an Eheleute vermietet wurde, weil Sie z. B. an keiner Stelle namentlich oder sinngemäß erwähnt werden und Sie bei der Vertragsanbahnung niemals in Erscheinung getreten sind, wäre der Mietvertrag auch nur mit Ihrem Ehemann zustande gekommen. Sie selbst wären dann nicht Vertragspartei geworden. Ihr Mann würde allein für die Miete haften und nur er könnte den Mietvertrag wirksam kündigen. Theoretisch könnten Sie also problemlos die Wohnung verlassen und den Vermieter an Ihren Ehemann in Lettland verweisen.
Wären dagegen beide Eheleute Mietvertragspartei geworden, würden sie gemeinsam für die Miete haften und können die Wohnung grundsätzlich auch nur gemeinsam kündigen. Es wäre dann für Sie nicht möglich, die Wohnung einfach so zu verlassen oder zu kündigen. Da Eheleute gegenüber dem Vermieter Gesamtschuldner sind, müsste sich der Vermieter nämlich nicht an Ihren Ehemann in Lettland halten, sondern könnte Sie direkt in Anspruch nehmen.
Es ist daher von großer Bedeutung, wie der Mietvertrag konkret gestaltet wurde und ob dem Vermieter bei Vertragsschluss bekannt war, dass die Wohnung von einem Ehepaar genutzt werden sollte.
Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass Sie nicht Vertragspartei geworden und daher allein Ihr Mann für das Mietverhältnis mit allen Konsequenzen haftet. Dies sollte aber - bevor Sie die Wohnung einfach verlassen - tiefergehend geprüft und ausreichend sicher abgeklärt werden.
Ich kann Ihnen daher nur anraten, den Mietvertrag und die Gesamtumstände des Vertragsschlusses vor Ort tiefergehend unter Berücksichtigung der örtlichen Rechtsprechungspraxis prüfen zu lassen. Einfach "auf's Blaue" zu vertrauen, dass Sie nicht Mietvertragspartei geworden sind, weil Sie den Vertrag nicht unterschrieben haben und die Miete von dem Konto Ihres Mannes gezahlt wurde, könnte u. U. zu unangenehmen Überraschungen und Konsequenzen führen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick verschaffen und ein wenig weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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