Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Mit einer aufschiebenden Bedingung wird der verbindliche Beginn eines Vertrages bzw. die in einem Vertrag festgelegte Rechtsfolge von dem Eintritt eines bestimmten Umstandes abhängig gemacht.
Vorliegend liegt allerdings bereit deshalb keine wirksame Vereinbarung vor, da der Vermieter die Gesamtkaution nicht zwingend über den Gesamtbetrag fordern kann, sondern dem Mieter Teilzahlung gewähren muss, § 551 II BGB
. Von dieser Regelung darf nicht abgewichen werden.
Weierhin erschiene - selbst bei einer unterstellten wirksamen Bedingung - die Nichtzahlung der Kaution, mit dem Zweck sich von dem Mietvertrag zu lösen, treuwidrig, da die getroffene Vereinbarung nach Sinn und Zweck dem Schutz des Vermieters dienen sollte, den Mietgegenstand nicht ohne Sicherheitsleistung übergeben zu müssen. Die Vereinbarung sollte Ihnen kein faktisches Rücktrittsrecht vom Vertrag einräumen.
Sofern der Vermieter auf den Mietvertrag auch ohne Kautionszahlung besteht, werden Sie sich dem aller Voraussicht nach nicht entziehen können.
Es steht Ihnen aber selbstverständlich frei, sich mit dem Vermieter auf einen Aufhebungsvertrag zu einigen. Die Verhandlungsbereitschaft des Vermieters wird unter Umständen aufgrund dieser ( unwirksamen ) bestehenden vertraglichen Regelung gegeben sein.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
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