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Mietvertrag-unklare Klausel

7. Dezember 2005 20:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Hallo!

Ich habe einen Formular-Mietvertrag mit folgender Klausel:
§2 Vertragsdauer, Kündigung, keine stillschweigende Verlängerung

A. Vertrag von unbestimmter Dauer:

"Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2002 und läuft auf mindestens 5 Jahre (die Klausel "unbestimmte Zeit" wurde durch den Vermieter gestrichen). Die Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften."

Meine Frage: Komm ich aus diesem Vertrag vor Ablauf der Frist mit der normalen Kündigungsfrist von 3 Monaten raus? Oder liegt hier ein beidseitiger Kündigungsverzicht vor und ich kann frühestens nach Ablauf der Frist kündigen?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.

Durch die Streichung von „unbestimmte Zeit“, ist davon auszugehen, dass ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit (=Zeitmietvertrag) vorliegt. Mangels Angabe eines Grundes im Sinne von § 575 BGB ist dies unwirksam. Ein Kündigungsverzicht müsste auch so genannt sein, woran es hier gerade fehlt.

Demnach können Sie nach der einfachen gesetzlichen und dreimonatigen Frist kündigen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Sollten dennoch Ihre Frage nicht abschließend gelöst sein oder, nutzen Sie doch bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit von „frag einen Anwalt“.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-


Burgwedel, den 7.12.05
<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>



Rückfrage vom Fragesteller 7. Dezember 2005 | 21:11

Sehr geehrter Herr Hellmann,

herzlichen Dank für Ihre schnelle Beantwortung. Der Passus Zeitmietvertrag ist im Formular gestrichen. Wenn sich aus der Formulierung "mindestens 5 Jahre" kein Kündigungsverzicht herauslesen lässt, ist mir geholfen und ich kann besten Gewissens meine Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften aufsetzen. Nochmals vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Dezember 2005 | 13:04

Sehr geehrter Fragesteller,

kein Problem, wenn Sie eine weitergehende Vertretung wünschen, kontaktieren Sie mich einfach über meine obenstehende Web-Präsenz!

Hochachtungsvoll

RA Hellmann

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