Hallo
Da ich einen Mietvertag über 2 Jahre abgeschlossen habe, möchte ich wissen ob ich auch früher z.B noch 1 Jahr kündigen kann, ist zwar nicht beabsichtigt, aber Wissen ist besser.
Nachfolgend der Text im Mietvertrag:
§2 Mietzeit
1. Das Mietverhälnis beginnt am 15 Januar 2008
2. Beide Parteien vereinbaren, dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses frühestens zum 31.01.2010 mit gesetzlicher Frist erklärt werden kann.
3. Die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen.
4. bei der ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses richtet sich die Länge der Kündigungsfrist nach den zwingenden Vorschriften der Bürgerlichen Gesetzbuches.
5. Bei nicht rechtzeitigem Freiwerden oder nicht rechtzeitigen Bezugsfertigkeit der Räume sind Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat schuldhaft gehandelt.
6. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, sogilt das Mietverhältnis nicht als verlängert § 545 BGB
findet keine Anwendung.
Bitte ihre Meinung dazu.
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Mietvertrag
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
ein formularmäßig vereinbarter Kündigungsverzicht ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich zulässig. Erst wenn der Kündigungsverzicht die Dauer von vier Jahren übersteigt, ist er i.d.R. unwirksam.
Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist hier leider nicht möglich. Lediglich eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach §§ 543
, 569 BGB
wäre zulässig, sofern dann die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Es besteht auch nur in engen Ausnahmefällen ein Anspruch auf Stellung eines geeigneten und zumutbaren Nachmieters, wenn der Mietvertrag keine Nachmieterklausel enthält. Wollen Sie früher aus der Wohnung ausziehen, sollten Sie versuchen, ob der Vermieter sich auf einen Mietaufhebungsvertrag einlässt.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Die genannten Vorschriften können Sie unter http://tinyurl.com/2ulce6 nachlesen.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller18. Juli 2008 | 22:42
Hallo
Vielen Dank für Ihre Info.
Meine Frage wäre noch :
Wie und wo im Mietvertrag ist die Nachmieterklausel zu regeln ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt19. Juli 2008 | 10:49