Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Da nach Ihrer Schilderung beide, also Sie und Ihr Partner, den Mietvertrag unterzeichnet haben, haften sie zusammen dem Vermieter als so genannte Gesamtschuldner. Sofern der Vermieter nicht mitwirkt bzw. sein Einverständnis zur Entlassung nur einer Person aus dem Mietvertrag unter Fortführung des Mietverhältnisses nur dem verbliebenen Mieter erklärt, kann das Mietverhältnis daher auch nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden. Das bedeutet, dass Sie seitens des Vermieters nicht aus dem Mietverhältnisd entlassen werden brauchen, sofern Sie wie beabsichtigt lediglich allein kündigen würden. Eine solche Kündigung ohne Mitwirkung Ihres Partners wäre also grundsätzlich wirkungslos. Es kann also weder ein Mieter für sich allein kündigen und der andere verbleibt in dem Mietvertrag, noch können Sie allein ohne Ihren Partner das Mietverhältnis mit Wirkung für beide Mieter beenden. Gleichermaßen müsste aber auch der Vermieter eine Kündigungserklärung beiden Mietern gegenüber abgeben.
Wenn sie also wie beasichtigt nur für sich kündigen wollen, benötigen Sie gesondert das Einverständnis des Vermieters, um einseitig aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden. Sofern Ihnen dieses seitens des Vermieters jedoch nicht erteilt wird und Sie einfach ausziehen würden, hätte dies rechtlich zur Folge, dass Sie weiterhin als Mietpartei gelten und damit auch dem Vermieters gegenüber voll haftbar bleiben. Der Vermieter könnte von Ihnen also weiterhin wie auch von Ihrem Partner die volle Miete verlangen. Gleichermaßen haften Sie dann aber auch wie bisher für ein Verschulden anderer im Rahmen des Mietverhältnisses, da Sie eben immer noch Hauptmieterin wären.
Es ist Ihnen daher hier anzuraten, entweder die Kündigung gemeinsam mit Ihrem Partner oder mit einer entsprechenden Vollmacht von diesem vorzunehmen oder aber mit Ihrem Vermieter zu vereinbaren, dass dieser Sie einvernehmlich aus dem Mietverhältnis entlässt. Gegebenenfalls findet sich ja auch eine einvernehmliche Lösung zwischen Vermieter und Ihnen unter Mitwirkung des Partners. Beachten sie dabei, dass ein entsprechender Mietaufhebungsvertrag oder eine Vereinbarung, nach der eine Partei aus einem Vertrag entlassen wird, grundsätzlich auch immer von allen Vertragspartnern unterzeichnet werden muss.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder eines mit dem Vermieter vereinbarten Auszugszeitpunktes müssen Sie dann erst einmal auch die noch fälligen Mieten etc. weiterbezahlen. Eine Verrechnung mit einer bereits gezahlten Kaution wäre insoweit ebenfalls unzulässig, der Vermieter könnte die fehlenden Mieten dann dennoch bei Bedarf auch gerichtlich einfordern. Wenn Sie also eine Verrechnung oder Abtretung der Kaution vor Ende des Mietverhältnisses anstreben, benötigen sie auch hierfür die Zustimmung des Vermieters und müssen dies gesondert mit diesem vertraglich regeln.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Erst einmal vielen Dank.
Könnten Sie mir nun noch den besten Weg nennen,
wie man sich aus diesem Mietverhältnis zurück ziehen kann, ohne einer Zustimmung des Partner ?
Mein Partner hat noch niemals gearbeitet,
er hat kein Vermögen und er lebt sehr gerne auf Kosten anderer.
Vielen Dank im voraus.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Der beste Weg, wie Sie selbst das Mietverhältnis beenden können, ist wie aufgezeigt ein entsprechender Mietaufhebungsvertrag, sofern Sie seitens des Partners nicht die Zustimmung zu einer Kündigung erhalten. Dies wäre dann im Grunde aber auch die einzigste Möglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt