im Dezember 2016 habe ich eine Gewerbeobjekt zusammen mit meiner damaligen Geschäftspartnerin angemietet, um dort ein Café mit Kaffee-Einzelhandel zu betreiben.
Vertraglich wurde ein Zusatz zum Mietvertrag mit dem Vormieter erstellt indem der Vormieter mit allen Rechten und Pflichten entlassen wurde und meine Ex-Geschäftspartnerin und ich mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Mietvertrag eingetreten sind. Die Mietzeit wurde in diesem Zusatzvertrag neu auf 31.10.2022 festgesetzt. Später wurde ein separates Kellerabteil mit gleicher Laufzeit durch uns angemietet.
Vermieterin ist eine Einzelperson. Wie ich vermute die Ehefrau des Geschäftsführers der Hausverwaltung.
Alle Verträge haben im Briefkopf den Namen und Adresse der Hausverwaltung.
Die Verträge lauten im Einzelnen wie folgt:
Mietvertrag:
Mietvertrag über Geschäftsräume zwischen Frau xxx vertreten durch Hausverwaltung yyy und Mieter zzz. Unterschrift Vermieter-seitig ist: i.A. GF der Hausverwaltung.
Zusatz zum Mietvertrag:
Zusatz zum Mietvertrag zwischen Frau xxx vertreten durch Hausverwaltung yyy und Mieter zzz
Unterschrift Vermieter-seitig ist: i.V. GF der Hausverwaltung
spätere Anmietung Kellerabteil: Zusatz zum Mietvertrag:
Zusatz zum Mietvertrag zwischen Frau xxx vertreten durch Hausverwaltung yyy und vormals Mieter zzz und der jetztigen Mieter ….
Unterschrift Vermieter-seitig ist: i.A. GF der Hausverwaltung
Eine Vollmacht der Vermietern liegt und lag nicht vor.
Meine Frage: ist die Schriftform der Verträge durch die fehlende Vollmacht gewährt und die im Vertrag definierte Laufzeit bindend, oder kommt das einer Zerstörung der Schriftform gleich und gilt nun die gesetzliche Kündigungsfrist?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die nicht vorliegende Vollmacht hat keine Auswirkung auf die Schriftform des Vertrages. Die Form der Vollmacht ist von der Form des Vertrages unabhängig und kann auch mündlich oder durch entsprechendes Verhalten erteilt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller1. Oktober 2018 | 00:57
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Bei BGB § 174
geht es damit ausschließlich um die Zurückweisung einseitiger Rechtsgeschäfte. Diese hat unverzüglich zu erfolgen.
Unklar war mir, wie die Auswirkungen fehlender Angaben oder Anlagen auf die Schriftform des Vertrages und im speziellen des Mietvertrages haben. Für Sie stellt sich der Fall eindeutig und klar dar?
Mit freundlichen Grüßen
Der Ratsuchende ;-)
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt1. Oktober 2018 | 11:51
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat geht es bei § 174 BGB
ausschließlich um einseitige Rechtsgeschäfte. In Ihrem Fall kommt hinzu, dass der Mietvertrag bereits vollzogen wird, Sie haben damit die Vollmacht des Unterschriftleistenden bereits stillschweigend akzeptiert.