Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
In dem Mietvertrag wird eine feste Mietzeit von 5 Jahren bis 31.03.2008 vereinbart. Diese verlängert sich für jeweils weitere 5 Jahre, wenn nicht eine der Parteien 12 Monate vor Ablauf kündigt.
Die zweite Regelung (Verlängerung auf unbestimmte Zeit gem § 545 BGB
) gilt nur für den Fall, dass das Vertragsverhältnis bereits beendet wurde, z.B. durch Kündigung, einvernehmliche Aufhebung etc., Sie aber nach Ablauf trotzdem weiter in den Mieträumen bleiben, aus welchen Gründen auch immer. Dann bestimmt das Gesetz, dass ein unbefristetes Mietverhältnis besteht, sofern keiner der Vertragspartner widerspricht, damit kein vertragsloser Zustand entsteht, denn der ursprüngliche Mietvertrag ist ja eigentlich schon beendet.
Das heißt also auf gut Deutsch, dass Mieter und Vermieter an die 5-jährige Verlängerung mit 12 Monaten Kündigungsfrist gebunden sind.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RAin Gabriele Koch
Antwort
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