Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat haben Sie hier mehrere Angriffsmöglichkeiten, wobei hier nicht abschließend geklärt werden kann, ob diese hier letztendlich Erfolg haben werden.
Am Vorteilhaftesten ist es in der Regel, wenn Sie - wie bereits mit der vorigen Hausverwaltung abgesprochen - den bestehenden Vertrag übernehmen. Dies nicht nur wegen der niedrigeren Miete, sondern auch, weil ältere Mietverträge - wenn Sie für eine Vielzahl von Vermietungen vorgesehen sind - häufig von der Rechtsprechung mittlerweile unwirksam erklärte Klauseln enthalten, was für den Vermieter wiederum zumeist nachteilig ist.
Diesen Weg haben Sie sich zunächst abgeschnitten, indem Sie sich mit der neuen Hausverwaltung auf den Abschluss eines neuen Vertrages geeinigt haben.
Das Hauptziel sollte daher sein, den Abschluss eines neuen Mietvertrages zu gleichen Konditionen wie zuvor zu erreichen. Dazu müssten Sie allerdings im Streitfall beweisen, dass sich die neue Hausverwaltung in dieser Richtung tatsächlich bereits rechtlich gebunden hat. Hierfür ist grundsätzlich zwar auch eine mündliche Zusicherung des von Ihnen beschriebenen Inhalts ausreichend. Dann müssten aber außenstehende Zeugen vorhanden sein - also solche, die nicht als neue Vertragspartner beteiligt sind - um den Vorgang beweisen zu können.
Hilfsweise können Sie parallel dazu versuchen, die Rechtsfolgen der Kündigung zu beseitigen. Damit wäre immerhin der alte Vertrag weiter gültig, auch wenn der ursprüngliche Hauptmieter ausgezogen ist, und es könnte über eine Vertragsänderung neu verhandelt werden.
Die Kündigung ist meines Erachtens allerdings nicht bereits nichtig gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__116.html" target="_blank">116</a> Satz 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> sein, da hier kein geheimer Vorbehalt vorliegt, sondern Sie bei der Willensbildung von falschen Vorstellungen ausgegangen sind.
Insofern können und sollten Sie vorsorglich die Kündigungserklärung auf der Grundlage des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__123.html" target="_blank">123</a> Abs. 1 BGB
schriftlich anfechten, denn die neue Hausverwaltung hat Sie nach Ihren Angaben nicht nur darüber getäuscht, mit Ihnen einen Vertrag zu gleichen Konditionen abschließen zu wollen - was nicht einfach zu beweisen ist, siehe oben - sondern Ihnen auch treuwidrig verschwiegen, dass sie eine beträchtliche Mieterhöhung geplant hat. Besonders wichtige Umstände, die für die Willensbildung des Erklärenden offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, müssen aber ungefragt offenbart werden (BGH NJW 1971, 1799), was die Hausverwaltung als Vertreter des Vermieters hier versäumt hat. Eine Aufklärungspflicht kann sich hier zudem aus dem besonderen Vertrauensverhältnis eines langjährigen Mietverhältnisses ergeben. Soweit Sie die Anfechtung auf arglistiges Verschweigen stützen, muss der Anfechtungsgegner im Streitfall darlegen können, wann und wie er die erforderliche Aufklärung gegeben hat. Nur wenn dies gelingt, müssen Sie diese Behauptungen widerlegen (BGH NJW 2001, 64
). Die Beweislage stellt sich insofern für Sie günstiger dar.
Dennoch besteht hier das Risiko einer Räumungsklage, in dessen Rahmen dann die oben genannten Voraussetzungen zu prüfen wären.
Im weiteren Verlauf können Sie sich gegebenenfalls gegen eine Mieterhöhung aufgrund der Mieterschutzvorschriften der §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__558.html" target="_blank">558</a> sowie aufgrund der bestehenden vertraglichen Regelung zur Wehr setzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick in die rechtliche Situation vermitteln. Gerne können Sie bei Bedarf noch eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte