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Mietvertrag Rasenmähen

20. September 2019 18:10 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Samet Sen, Dipl.-Jur.

Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,

zu meinem Mietvertrag besteht die folgende Ergänzung:

"Der Mieter ist berechtigt, den Garten des Vermieters unentgeltlich mitzubenutzen, wenn dieser nicht vom Vermieter für Festivitäten oder für Instandhaltung genutzt oder gebraucht wird. Der Mieter kann den Garten bzw. Grillstelle oder Spielgeräte mitbenutzen. Bei größeren Festivitäten Absprache mit dem Vermieter, dies gilt auch im umgekehrten Fall. Beschädigungen sind dem Mieter sofort zu melden und gegebenenfalls zu beheben. Für die Nutzung des Gartens verpflichtet sich der Mieter im Gegenzug alle Rasenflächen je nach Schnittbedarf zu mähen."

Der Text ist hier von mir 1:1 wiedergegeben. So steht er in der Ergänzung. Inkl der Fehler.

Meine Frage dazu lautet nun: Muss ich auf Anweisung der Vermieterin (beispielsweise: "Der Rasen muss dieses Wochenende gemäht werden.") hin den Rasen mähen? Habe ich Ermessungsspielraum? Was genau heißt "je nach Schnittbedarf" im juristischen Sinne und wer bestimmt den Schnittbedarf?

Danke.
Mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne anwaltlich wie folgt beantworten möchte:

Abgesehen von dem inhaltlichen Fehler in dem Zitat wurden Sie vertraglich verpflichtet, den Rasen „je nach Schnittbedarf" zu mähen. Dieser Bergriff ist juristisch im Gesetz nicht festgelegt, sondern wurde hier mietvertraglich zwischen Ihnen und der Vermieterin wirksam vereinbart. Grundsätzlich müssen Sie nach dieser Klausel den Rasen mähen.

Zu Ihrer Frage, was genau „je nach Schnittbedarf" vorliegt, ist einzelfallabhängig und unterliegt größtenteils Ihrem eigenen Ermessen. Dieser Begriff ist rechtlich nicht festgelegt. Die Vermieterin kann nicht verlangen, dass Sie an bestimmten Wochenenden den Rasen mähen. Das wäre nicht mehr verhältnismäßig und würde zu sehr in das Mietverhältnis eingreifen. Es kommt auf den Einzelfall und die konkrete Rasenlänge an. Der Schnittbedarf richtet sich also primär nicht nach den Wünschen der Vermieterin, sondern nach dem (objektiven) Einzelfall. Wenn Sie selber als Mieter den Rasen als zu lang einstufen, müssten Sie ihn mähen. Genaue Zeiten darf die Vermieterin Ihnen gerade nicht vorgeben. Die Vermieterin könnte nur dann intervenieren, wenn der Rasen bspw. monatelang nicht gemäht wird. Dann könnte sie als Vermieterin vorschreiben, dass die Rasenfläche entsprechend gemäht wird. So wie Sie jedoch den Sachverhalt beschrieben haben, haben Sie einen relativ großen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, wann Sie die Rasenfläche mähen.

Zusammenfassend können Sie als Mieter relativ selbst frei entscheiden, wann Sie den Rasen mähen. Die Vermieterin kann nicht laut Mietverhältnis verlangen, dass Sie an einem konkreten Wochenende den Rasen mähen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und wünsche Ihnen alles erdenklich Gute.

Mit besten Grüßen

gez. Rechtsanwalt Sen

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