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Mietvertrag, Zeitvertrag Kündigen

| 11. Dezember 2019 16:37 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,

erst einmal zu meinen Mietvertrag.

Wohnung ist Möbliert, falls das wichtig sein sollte.

1. Vertrag mit unbestimmter Dauer (mind. 6 Monate)
Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.06.19. Es kann von jedem Teil spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den letzten Tag des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden.

2. Besondere Vertragslänge
Der Mieter beabsichtigt die Wohnung für mindestens 12 Monate zu mieten.
Der Mieter verpflichtet sich den Vermieter rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, sobald der Termin für
die Beendigung des Mietverhältnisses absehbar ist.

3. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Kündigungsschreibens an.

4. Bei Nutzung als Wohnraum gelten die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Kündigungsschutzes.
Seitens des Vermieters ist also eine Kündigung nur möglich, wenn ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt, z.b. wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen nicht unerheblich verletzt hat: oder wenn der Vermieter die Wohnung für sich, für die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt: oder wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks behindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Die jeweiligen Gründe sind im Kündigungsschreiben des Vermieters näher anzugeben.
Der Mieter kann bis 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses einer Kündigung des Vermieters schriftlich widersprechen, wenn die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter und seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Auf diese Möglichkeit ist im Kündigungsschreiben vom Vermieter hinzuweisen.

Nun meine Frage...

Muss ich die Wohnung nun 6 Monate oder 12 Monate Mieten ? Weil im ersten Punkt steht mind. 6 Monate und im 2. steht 12 Monate. Dann noch ab wann kann oder darf ich den Kündigen ? Kann ich den jetzt schon Kündigen das nach 6 oder eventuell 12 Monate ende ist ? oder muss ich nach de 12 Monaten die 3 Monate Kündigungsfrist noch einhalte ??

Eigentlich wollte ich die Wohnung länger Mieten, nur jetzt im Winter Nachts wird die Heizung gedrosselt somit bleiben nur 18 Grad in der Wohnung. Sprich wenn ich auf der Couch sitze, merke ich einen kalten Zug, bedeutet bei der kälte zieht es in der Wohnung. Ich (Mieter) ein Kumpel, sein Sohn und eine Freundin haben sich dadurch total Erkältet. Vermieter hab ich darüber das es kalt in der Wohnung ist wegen des Zugs informiert. Hat ihn aber nicht wirklich Interessiert. Daher weil mir auch meine Kumpels wichtig sind will ich hier wieder raus.

Ich danke schonmal.

Sehr geehrter Ratsuchender,

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

In der Tat widersprechen sich die ersten zwei Punkte Ihrer Vereinbarung. Man kann in diesem Fall in beide Richtungen argumentieren. Ich erkenne in Pkt. 2 jedoch weniger eine Vereinbarung als vielmehr eine Absichtserklärung des Mieters, sodass es mit guten Gründen vertretbar erscheint, von einer Mindestmietdauer von sechs Monaten auszugehen. Damit wäre eine Kündigung zum Ende des initialen Sechsmonatszeitraum möglich. Es verbleibt jedoch ein Prozessrisiko aufgrund der sich widersprechenden Klauseln.

In jedem Falle kann die Kündigung (und muss unter Beachtung der geltenden Kündigungsfristen) vor Ablauf des Mindestmietzeitraums erklärt werden. Sie können die Kündigung theoretisch bereits am ersten Mittag zum Ende der Mindestmietzeit erklären.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 11. Dezember 2019 | 18:46

Hallo Herr Ayaz,

Danke für die schnelle Beantwortung.

Den Prozess würde ich nicht gehen wollen, daher warte ich die 12 Monaten lieber ab.
Kann ich dem Vermieter am .03.20 Kündigen (Kündigungsfrist 3 Monate) wäre damit bis 31.05.20. Oder muss ich die 12 Monate + die 3 Monate Kündigungsfrist, hieße dann am ende.08.20. Ich machs nicht wirklich auf ein Prozess anlegen und ein Kündigungsgrund mag ich später dann auch nicht angeben. Oder besser ausgedruckt, wann müsste ich Kündigen ohne ein Kündigungsgrund und ohne das es eventuell zum Prozess käme.

Danke schonmal =)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Dezember 2019 | 05:53

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Wie bereits mitgeteilt, können Sie bereits jetzt die Kündigung ohne Angabe von Gründen mit Wirkung zum Ablauf der 12 Monate erklären.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 15. Dezember 2019 | 12:57

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