Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Mieter haften als Gesamtschuldner für die Zahlung der Miete. D.h. Ihre Lebensgefährtin haftet grundsätzlich auch für die Mietschulden für die Zeit in der sie nicht selbst in der Wohnung lebte aber noch Vertragspartner des Vermieters war, also im Mietvertrag stand. Daher kann der Vermieter auch von Ihrer Lebensgefährtin die Miete verlangen.
Ob dies auch für die Anwaltskosten gilt, kann von hier nicht beurteilt werden, da dazu noch weitere Informationen über den genauen Ablauf des Auszugs, Mitteilung an den Vermieter, Mahnung an Ihre Lebensgefährtin, Mietvertragstext etc. nötig sind.
2.
Ob der Vermieter aus dem "Anerkenntnis- und Teilzahlungsvergleich" direkt gegen Ihre Lebensgefährtin vorgehen kann, hängt vom genauen Wortlaut der Vereinbarung ab. IdR wird von den Gerichten bei der Auslegung eines solchen Vertrages nur von einem schuldbestätigenen Anerkenntnis und nicht von einem schuldbegründenen Anerkenntnis ausgegangen. Sodass nur solche Ansprüche erfüllt werden müssen, die auch ohne den Abschluss eines solchen Vertrages bestehen würden.
3.
Ihre Lebensgfährtin könnte den Vertrag wegen Irrtums anfechten; § 119 BGB
, wenn sie den Vertrag nicht richtig verstanden hat. Nicht gelesen zu haben ist kein Grund für eine Anfechtung. Außerdem könnte Ihre Lebensgfährtin den Vertrag möglicherweise wegen Drohung gem. § 123 BGB
anfechten, wenn Druck auf sie ausgeübt worden ist.
4.
Unklarheiten oder Merkwürdigkeiten machen einen Vertrag an sich nicht unwirksam, nures einer Auslegung bedarf was letztendlich vereinbart werden sollte.
5.
Auch das Eingehen von Zahlungsverpflichtungen ohne eigenes Einkommen macht den Vertrag nicht unwirksam. Auch in der Privatinsolvenz ist es grundsätzlich nicht verboten Verträge und Vereinbarungen abzuschließen.
6.
Ob es sinnvoll ist, den Vertrag nicht zu erfüllen, ist davon abhängig, ob die eingegenagenen Zahlungsverpflichtungen zu Recht erfolgten (siehe oben). Da sich Ihre Lebensgefährtin in der Privatinsolvenz befindet wird wohl auch bei Vorlage eines Vollstreckungstitels eine Vollstreckung für den Vermieter nicht erfolgversprechend sein. Wenn dem Vermieter dies ausdrücklich dargestellt wird, lässt dieser sich möglicherweise auf eine andere Vereinbarung ein.
7.
Die Voraussetzungen für eine strafbare Handlung sehe ich im Verhalten Ihrer Lebensgefährtin nicht.
8.
Eine etwaige erfolgende Nebenkostenabrechnung sollten Sie, unabhängig von der Vereinbarung, prüfen (lassen) bevor diese Forderungen erfüllt werden.
9.
Ihre Lebensgefährtin könnte gegenüber ihrem Ex-Mann einen Ausgleichsanspruch für die gezahlten Mieten haben, da der Ex-Mann ohne Ihre Lebensgefährtin in der Wohnung gelebt hat.
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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 26.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Vielen Dank schonmal für die Informationen, welche mir aber nur teilweise helfen.
Nach noch genauerer Inspektion des Vertrages vielen mir weitere Fehler auf - z.B. Rechenfehler: Angeblich fehlt die Miete der Monate 01,02,03,07,08,09 (sechs Monate).In der abschl. Kostenaufstellung spricht man dann aber von "450 x 5 = 2700 Euro" - was nicht zusammen passt. Gilt dann dieser offensichtlich falsche Vertrag überhaupt?
Nachtrag zu Ihrer 8. Antwort: Laut Vertrag heißt es: "Die Schuldner verpflichten sich gesamtschuldnerisch, auch die noch nicht bekannten Nebenkosten für 2008 zu übernehmen und auf Einreden und Einwendungen jeglicher Art gegen die Nebenkostenabrechnung zu verzichten." Also spätestens bei diesem Absatz hätte ich NICHTS unterschrieben, da dieser Satz ja fast schon eine Frechheit darstellt - was meinen Sie dazu?
Um auf ein anständiges Honorar zu kommen, hat man hier offensichtlich den Gegenstandswert mit 7000 Euro ziemlich hoch angesetzt - ist dies so ok?
Kann es denn korrekt sein, dass der Anwalt für einen solch fehlerhaften Vertrag etc. Anwaltskosten in Höhe von 1300 Euro (angebl. nach RVG) in Rechnung stellt? Ich meine, müsste ich den Anwalt bezahlen, sähe ich mich gezwungen für 1300 Euro eine wesentlich korrektere Arbeitsweise an den Tag zu legen...!
Da meine LG wie erwähnt in den letzten 3 geforderten Monaten bereits bei mir gemeldet war: Macht es Sinn dem Vermieter direkt vorzuschlagen für ersten 3 berechtigte Monate Mietverzug sofort aufzukommen, sofern ich das für meine LG übernehmen darf? Kann ich mit so einem Vergleich die berechneten Anwaltskosten umgehen oder wenigstens mindern?
Für mich als wirtschaftlich denkenden Menschen ist die abschließende Frage: Auf welchem Wege erreiche ich die schnellstmögliche, rechtsgültige Einstellung der Sache zum kleinstmöglichen Preis?
Besten Dank erst einmal.
Ggf. werde ich Sie nochmals in Ihrer Kanzlei kontaktieren, teilen Sie mir hierzu evtl. mit welche Kosten für Sichtung des Vertragswerkes (4 S. A4) anfallen würden.
Sehr geehrter Fragesteller,
auch Widersprüche in einem Vertrag können durch Auslegung behoben werden. Im Zweifel gilt dann jedenfalls der geringere Betrag. Sollte es ich nur um einen Kalkulationsirrtum handeln ist dieser idR unbeachtlich für die Irrtumsanfechtung.
Der Verzicht auf "Einreden und Einwendungen jeglicher Art" ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.
Der Gegenstandwert scheint mir etwas zu hoch. Jedoch teilen Sie nicht mit, ob weitere Ansprüche neben der Miete und der Nebenkostenabrechnung noch bestehen. Andernfalls wäre der Gegenstandswert die offenen Forderung.
Selbst bei einem Gegenstandswert von EUR 7000 ist die Berechnung im Übrigen auch nicht zutreffend.
Die schnellste Lösung erreichen Sie, wenn Sie die berechtigten Forderungen gegenüber dem Vermieter erfüllen, da der Vermieter die Ansprüche ansonsten gerichtlich durchsetzen könnte wobei weitere Kosten entstehen. Alternativ können Sie auch eine weitere Vereinbarung mit dem Vermieter treffen, die die Angelegeneheit schneller und kostengünstiger beendet.
Die Sichtung und rechtliche Einschätzung des Vertrages kostet EUR 476,00, abzüglich des hier gezahlten Honorars.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -