Sehr geehrte Ratsuchende,
einer Mahnung für die Mietzahlungen bedarf es dann nicht, wenn - wie üblich - im Vertrag geregelt ist, dass die Zahlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geleistet werden muss. Nach Ablauf befinden Sie sich dann automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.
Da der Verjährungsfrist aber drei Jahre beträgt, sofern im Vertrag nichts anderes geregelt ist, werden Sie sich insoweit auf Verjährung berufen können, da ich anhand des geschilderten Sachverhaltes nicht erkennen kann, dass es zu einer Hemmung oder einem Neubeginn gekommen ist. Die Verjährungseinrede müssen Sie aber ausdrücklich erheben.
Bei den Nebenkosten ist nach Ihren Angaben die Verjährung nicht eingetreten, so dass diese zu zahlen sind. Sollte bei der Abrechnung eine Zahlungsfrist schon -üblicherweise- gesetzt worden sein, befinden Sie sich dann automatisch mit Fristablauf in Verzug und der Vermieter kann Zinsen und Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend machen. Sofern der Vermieter keinen höheren Zinsschaden geltend mahct, kann er 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz verlangen und die entsprechenden Anwaltskosten.
Für die gesetzlichen Zinsen, die Nebenkostennachzahlungen und die darauf anfallenden Rechtsanwaltskosten wäre also ein Anerkenntnis gerechttfertigt; hinsichtlich der Mietzahlungen nach Ihrer Darstellung nicht.
Eine Empfehlung, das Anerkenntnis abzugeben oder abzulehnen, kann nicht abgegeben werden, da das Anerkenntnis nicht bekannt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Treu-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: