Sehr geehrter Ratsuchender,
die Rechtsprechung ist bei dieser Frage in der Tat widersprüchlich:
Das Urteil des AG Schöneberg wird von einigen anderen Gerichten übernommen, so
LG Berlin, Urt.v. 19.06.95, Az.: 61 S 30/95
AG Charlottenburg, Urt.v. 19.09.96, Az.: 5c C 184/96.
Andere Gerichte sehen keinen Verzicht der Kündigung, so
LG Berli, Urt.v. 24.07.78, Az.: 61 S 113/78
LG Düsseldorf, Urt.v. 02.02.93, Az.: 24 S 562/92
Welche Auffassung dann ein für Sie zuständiges Amtsgericht vertreten wird, ist also völlig offen. Ich denke aber, die Begründung für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses und Unzulässigkeit der Kündigung dürfte überzeugender sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
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