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Mietrecht > Mieterhöhung nach Kündigung > Fortsetzung des Mietverhältnisses?

31. März 2022 20:03 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben vor über 12 Monaten eine Kündigung wegen Eigenbedarf einer Wohnung in Nordrhein-Westfalen erhalten. Diese Kündigung haben wir begründet zurückgewiesen und der Vermieter hat diese Begründung akzeptiert. Anschließend wurde das Gebäude auf ein Familienmitglied - für den der Eigenbedarf war - umgeschrieben.

Der neue Besitzer hat nunmehr die Kündigung ausgesprochen zwecks der Regelung §573a BGB. Das Gebäude ist aber hingegen der Annahme des Eigentümers keine Einliegerwohnung im Haus des Eigentümers oder zwei Etagen-Einheit, sondern räumlich und Baulich getrennte Doppelhaushälften.

Unserer Auffassung nach ist auch diese Kündigung nicht Rechtmäßig und kann durch das Katasteramt begründet abgewiesen werden.

Nunmehr erfolgt eine Mieterhöhung. Laut Urteil "Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 13.06.2002 (Az. 106 C 299/01)" gilt eine Mieterhöhung als Fortsetzung des Mietverhältnisses.

Das Urteil ist aus 2002. Ist dem noch so? Oder liegen hierzu neuerungen und wiedersprüchliche Bewertungen vor?

31. März 2022 | 20:34

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


die Rechtsprechung ist bei dieser Frage in der Tat widersprüchlich:


Das Urteil des AG Schöneberg wird von einigen anderen Gerichten übernommen, so

LG Berlin, Urt.v. 19.06.95, Az.: 61 S 30/95
AG Charlottenburg, Urt.v. 19.09.96, Az.: 5c C 184/96.


Andere Gerichte sehen keinen Verzicht der Kündigung, so

LG Berli, Urt.v. 24.07.78, Az.: 61 S 113/78
LG Düsseldorf, Urt.v. 02.02.93, Az.: 24 S 562/92


Welche Auffassung dann ein für Sie zuständiges Amtsgericht vertreten wird, ist also völlig offen. Ich denke aber, die Begründung für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses und Unzulässigkeit der Kündigung dürfte überzeugender sein.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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