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Fortsetzung des Mietgebrauchs nach Beendigung des Mietverhältnisses

| 5. August 2014 11:58 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Zur Frage einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses nach Fortsetzung des Gebrauchs

Guten Tag,

die Sachlage ist wie folgt:

Ein Mietvertrag wird fristgerecht zum 01.06. gekündigt. Im Mietvertrag heisst es:

"Die Vertragsverlängerung, gem. §568 BGB bei Fortsetzung d. Mietgebrauches nach Beendigung d. Mietverhältnisses durch d. Mieter wird ausgeschlossen."

Mieter (Ehepaar) teilen Anfang Mai, dem Sohn der Vermieterin mündlich mit dass sie noch gern, 1-2 Monate länger bleiben würden, weil sich der Umzug verzögert. Die Vermieterin lässt über Sohn ausrichten, dass es in Ordnung geht. Schriftlich wird nichts festgehalten.

Für Juni wird die volle Miete überwiesen.

Anfang Juli findet dann folgendes Gespräch statt:

Vermieterin: Was denken Sie wann Sie ausziehen?
Mieter: So Mitte Juli.
Vermieterin: Also wegen mir können Sie bleiben so lange wie nötig.

Für Juli wird nur die Hälfte überwiesen. Am 18. Juli findet Umzug statt, jedoch keine Nachricht an die Vermieterin, keine Schlüsselübergabe etc.

Am 3. August klingelt der Mieter dann an der Tür und möchte die Schlüssel abgeben und die Kaution abholen.


Frage 1: In welchem rechtlichen Verhältnis befinden sich Mieter und Vermieterin seit dem 01.06.?

Frage 2: Kann man aus dem o.g. Gespräch einen mündlichen Mietvertrag ableiten?

Antrag der Vermieterin, konkludente Annahme der Mieter durchs Weiterwohnen, Miete zahlen etc.

(Das Gespräch hat der Mieter in einer Email wiedergegeben.)

Vielen Dank für Ihre Hilfe!


5. August 2014 | 12:55

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Vorschrift des § 568 BGB a.F. ( alte Fassung) findet sich mittlerweile in § 545 BGB .

Nach allgemeiner Ansicht kann § 545 BGB vertraglich ausgeschlossen werden. Der Ausschluß muss allerdings eindeutig sein. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann der Ausschluss auch durch Formularvereinbarung erfolgen. Diese muss allerdings so formuliert sein, dass ein rechtlich nicht vorgebildeter Vertragspartner den Sinn der Regelung erkennen kann.

Gemessen an diesen Kriterien ist die zitierte Klausel im Mietvertrag meines Erachtens nach wirksam.

Eine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages ist auch nicht aufgrund des wiedergegebenen Gesprächs zwischen den Vertragsparteien anzunehmen. Es fehlt hier ein eindeutig zum Ausdruck gekommener Rechtsbindungswille für den Abschluß eines neuen Mietverhältnisses.

Die Parteien befanden sich bis Anfang August vielmehr in einem "Nutzungsverhältnis".
Eine Nutzungsentschädigung für den vollen Monat Juli ist in jedem Falle in Höhe der bisherigen Miete zu zahlen.

Meines Erachtens ist aber zumindest auch anteilig für August noch Nutzungsentschädigung zu leisten. Eine Weitervermietung dürfte frühestens ab 15.08.2014 in Frage kommen, so dass für den hälfitgen Monat noch zu zahlen ist.

Die Mietsicherheit muss keinesfalls sofort zurückgezahlt werden. Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietsicherheit wird erst 3 - 6 Monate nach Beendigung des Mietvertrages fällig, je nachdem, in welcher Höhe noch Ansprüche des Vermieters ( z. B aus Betriebskostenabrechnungen ) entstehen können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 5. August 2014 | 13:01

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