Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Vorschrift des § 568 BGB
a.F. ( alte Fassung) findet sich mittlerweile in § 545 BGB
.
Nach allgemeiner Ansicht kann § 545 BGB
vertraglich ausgeschlossen werden. Der Ausschluß muss allerdings eindeutig sein. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann der Ausschluss auch durch Formularvereinbarung erfolgen. Diese muss allerdings so formuliert sein, dass ein rechtlich nicht vorgebildeter Vertragspartner den Sinn der Regelung erkennen kann.
Gemessen an diesen Kriterien ist die zitierte Klausel im Mietvertrag meines Erachtens nach wirksam.
Eine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages ist auch nicht aufgrund des wiedergegebenen Gesprächs zwischen den Vertragsparteien anzunehmen. Es fehlt hier ein eindeutig zum Ausdruck gekommener Rechtsbindungswille für den Abschluß eines neuen Mietverhältnisses.
Die Parteien befanden sich bis Anfang August vielmehr in einem "Nutzungsverhältnis".
Eine Nutzungsentschädigung für den vollen Monat Juli ist in jedem Falle in Höhe der bisherigen Miete zu zahlen.
Meines Erachtens ist aber zumindest auch anteilig für August noch Nutzungsentschädigung zu leisten. Eine Weitervermietung dürfte frühestens ab 15.08.2014 in Frage kommen, so dass für den hälfitgen Monat noch zu zahlen ist.
Die Mietsicherheit muss keinesfalls sofort zurückgezahlt werden. Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietsicherheit wird erst 3 - 6 Monate nach Beendigung des Mietvertrages fällig, je nachdem, in welcher Höhe noch Ansprüche des Vermieters ( z. B aus Betriebskostenabrechnungen ) entstehen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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