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Mietrecht > Mieterhöhung - ab wann Zahlungspflichtig für die Erhöhung

31. März 2022 19:28 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Guten Tag,

wir Wohnen in einem Gebäude, dessen Mietpreis die letzten Jahre nicht angehoben wurde. Der Vermieter hat das Gebäude veräußert. Der neue Vermieter fordert derzeit eine Mieterhöhung ein.

Das Gebäude ist derzeit zu je qm bei einem Mietpreis von 5,90€. Der Mietspiegel der Stadt beträgt 5,90€ - 7,00€. Er forderte auf unbestätigte Quelle 7,40€ ein. Dies konnte ich ihm durch die Dokumente der Stadt ausreden. Er forderte dann eine Unterschrift an der Haustür für den vermeintlich maximalen Betrag laut Dokument der Stadt.

Ich habe nachgelesen, dass der Mieter eine Frist zur Zustimmung von 2 Monaten hat. Wenn man innerhalb der Frist zustimmt um einer Klage zu entgehen, muss dann ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Mietpreiserhöhung der neue Mietpreis gezahlt werden oder erst ab dem Zeitpunkt der Zustimmung?

Sprich, wenn ich nunmehr 1,9 Monate warten würde, muss man erst ab der darauffolgenden Mietzahlung anheben oder dann auch Rückwirkend?

Danke und viele Grüße,

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Sie sollten zunächst einmal prüfen (lassen), ob das Mieterhöhungsverlangen überhaupt formell wirksam ist. Z. B. muss der Vermieter selbst in dem Mieterhöhungsverlangen auf die Zustimmungsfrist hinweisen. Gern stehe ich für eine anwaltliche Prüfung des Mieterhöhungsverlangens zur Verfügung.

Die erhöhte Miete ist bei Zustimmung gem. § 558b Abs. 1 BGB immer erst „ab Beginn des dritten Monats nach dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens" zu zahlen, d. h. auch wenn Sie sofort zustimmen sollten.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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