Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihnen Ihre Frage auf Grund Ihres dargelegten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB
hat Ihr Vermieter Ihnen die Wohung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch, geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Die Anzeige bei Immob.Scout24 ist für den vertraglich vereinbarten Zustand nicht allein entscheidend.
Der Zustand einer Mietsache kann trotz eines Mangels vertragsgemäß sein, wenn der Mieter, also Sie, ihn in Kenntnis des Mangels akzeptiert.
Das heißt also, wenn Sie bei Abschluss des Mietvertrages wussten und Ihnen bekannt war, dass von den in der Anzeige dargelegten Arbeiten noch nichts ausgeführt war, haben Sie den Zustand, so wie er gegeben war akzeptiert. Kannten Sie also bei Abschluss des Mietvertrages den Mangel, sind Sie nach § 536b BGB
von einer Mietminderung ausgeschlossen.
Etwas anderes gilt nur, wenn die in der Anzeige dargelegten Arbeiten auch noch ausgeführt werden sollen.
Dann handelt es sich um zugesicherte Eigenschaften, die vom Vermieter herzustellen sind. Kommt er diesem nicht nach, steht Ihnen ein Minderungsrecht nach § 536 Abs. 1 und 2 BGB
zu.
Diesbezüglich sollten Sie aber, Ihrem Vermieter den Mangel anzeigen und eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung des Mangels setzten. Dies ist Voraussetzung für einen etwaigen Schadensersatzanspruch nach § 536a BGB
.
Die Mietminderung nach § 536 tritt ohne das Sie sich darauf berufen müssen ein.
Sie wirkt dahingehend, dass die geminderte Miete als die vereinbarte gilt. Liegt der Mangel also seit Juni vor und sollte bei Mietbeginn, bzw. kurz nach Mietbeginn die in der Immob.Scout-anzeige dargelegten Arbeiten beriets fertiggestellt sein, können Sie auch noch rückwirkend die Miete ab Juni mindern, da der Vermieter hier auch bereits Kenntnis vom Mangel hatte.
§ 536 BGB
ist eine rechtsvernichtende Einwendung gegenüber dem Anspruch auf die Miete. Er mindert kraft Gesetz.
Die Höhe der Minderung hängt vom Einzelfall ab.
Da sich hier die Mängel im wesentlichen auf das Wohnumfeld beziehen (Umgestaltung Etagenflure, Neugestaltung der Aufzugskabinen) wäre wohl eine Minderungsquote von 10 % von der Bruttomiete gerechtfertigt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Bitte Bedenken Sie, dass Ihnen hiermit zunächst ein erster Überblick über die Rechtslage verschaffen werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Das Problem besteht darin, dass ich die Wohnung telefonisch reservierte, da ich in Spanien gearbeitet habe, ein Tag später stand der Möbelwagen hier. Ich musste mich halt auf die Aussage verlassen. In diesem Haus wird, seit ich im Juni eingezogen bin, mal gearbeitet, mal nicht. Man arbeitet sich durch die Stockwerke (20)und bei diesem Tempo ist das zugesagte ca. in zwei Jahren abgeschlossen. Irgendwann muss ein Mieter ja auch ein Anrecht auf zugesagte Leistungen haben. Also, damit mir diese Frage was bringt: Empfangsbereich seit Einzug wie immer, Aufzug alt und oft defekt, Flure Decken gestrichen und neue Lampen eingesetzt, alles andere im Einzugszustand. Seit Wochen wurde auf dieser Etage nichts mehr getan. Man muss sich in diesem Umfeld für Besuch schämen, es ist lächerlich, Miete i.H. der zugesagten Leistung zu kassieren, diese aber nicht entsprechend durchzuführen !!! Habe ich nun Ansprüche seit 15.06 oder erst ab Fristsetzung ????
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Minderungsansprüche bestehen seit Beginn des Mietverhältnisses, also dem 15.06.
Die Anzeige bei Immob.Scout24 sollten Sie als Nachweis der zugesicherten Eigenschaften gut aufbewahren, da Sie das Vorliegen es Mangels, also das Abweichen vom vertragsgemäßen Zustand beweisen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt