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Mietminderung wegen schwingender Böden

3. Juli 2012 21:59 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


19:33

Ich möchte gerne wissen in welcher Höhe ich meine Miete mindern kann wenn folgende Mängel aufgetreten sind:

1. Böden schwingen so, dass die Schranktüren wackeln beim durchqueren des Wohn- bzw. Schlafzimmers

2. Durch die schwingenden Böden ist jeder Schritt, vor allem von meinem Sohn, doppelt laut, was nicht nur mich, sondern auch den Untermieter stört. Aus diesem Grund kann mein Sohn keine Freunde zum spielen einladen, da der Untermieter sich sehr gestört fühlt und sich sofort beschwert.

3. Schwalben nisten über den Fenstern des Wohnzimmers, wodurch die Fensterbänke ständig mit Kot bedeckt sind und ich nur wenig lüften kann wegen des Geruchs und weil dies natürlich auch sehr viele Mücken und andere Insekten anzieht. Ein Lüften ist nur mit Fliegengitter möglich.

4. Der Abstellraum, der zur Unterbringung von Kartons und sonstigem Hausrat dient, die nicht in der Wohnung untergebracht werden können ist feucht, sodass alle Kartons bereits nach zwei Monaten feucht waren und auf Dauer unbrauchbar werden bzw. schimmeln. Auch der Waschraum, in dem die Wäsche trocknen sollte ist feucht vom Mauerwerk her, sodass Wäsche ohne Trockner drei Tage braucht um zu trocknen und dann entsprechend stinkt. Leider gibt es in dem Haus keine andere Möglichkeit die Wäsche aufzuhängen.

5. Ich habe in der Wohnung die Hälfte des neuen Korkparketts bezahlt und neue Teppichböden gelegt, da die alten sehr verdreckt waren und außerdem alles neu gestrichen. Wenn ich von diesen Mängeln gewusst hätte, wäre ich nicht in diese Wohnung eingezogen und hätte hier nichts investiert. Nun hat sich auch noch beruflich eine Veränderung ergeben, sodass ich umziehen musste, da meine neue Arbeitsstelle 800 km weit entfernt liegt. Aber auch ohne diese beruflich Veränderung hätte ich die nächste Möglichkeit genutzt aus dieser Wohnung auszuziehen, da ich davon ausgehe, dass die Mängel nicht so schnell behoben werden können. Meine Frage nun: Kann ich das Geld für die Renovierung der Wohnung wieder zurückerhalten, da die Mängel mir verschwiegen wurden? Die Renovierung war notwendig und wurde von der Vermieterin veranlasst, allerdings musste ich die Hälfte des Fußbodens zahlen, da ich keinen billigen Laminat wollte, sondern ein Korkparkett verlegt wurde.

6. Durch die Vermieterin sind wir in der Hausgemeinschaft ständigen Kontrollen ausgesetzt, so werden die Mülltonnen kontrolliert, das Treppenhaus ob auch gekehrt wurde, auch meine Garage hat sie besichtigt, was eigentlich nicht erlaubt ist.

3. Juli 2012 | 23:14

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Hinsichtlich der Schwalben kommt eine Mietminderung nicht in Betracht. Etwas würde gelten, wenn es sich um Tauben handelte, die als Schädlinge einzustufen wären (vgl. AG Eisleben, Urt.v. 21.09.2006 - 21 C 118/06 , http://www.ra-kotz.de/vogelkot.htm).

Bei der Feuchte im Abstell- und Waschraum kommt eine Mietminderung zwischen 5 und 10 % in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, dass die Räume nicht mehr genutzt werden können.

In Bezug auf die schwingenden Böden kommt ein Mangel nur in Betracht, wenn dieser Zustand den anerkannten Regeln der Technik widerspricht. In diesem Zusammenhang müsste geklärt werden, in welchem Jahr das gesamte Objekt errichtet worden ist.

Die Renovierungskosten könnten Sie geltend machen, wenn Sie vom Vermieter über die Mängel arglistig getäuscht worden wären.
Diese Fragen kann von hier aus aber nicht abschließend beurteilt werden.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 6. Juli 2012 | 18:32

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

ich kann Ihre Antworten nicht ganz nachvollziehen. In meinen Augen ist der Kot von Schwalben und der damit verbundene Geruch nicht anders als bei Tauben und gerade auf dem Land gibt es genug Nistmöglichkeiten für Schwalben an Scheunen und Stallungen. Man kann Schwalben daran hindern ihr Nest ausgerechnet über Wohnzimmerfenstern zu bauen, das ist erlaubt, nicht jedoch wenn sie bereits gebaut haben die Nester zu entfernen. Auch der Kot von Schwalben stellt eine Gesundheitsgefährdung dar. Ich gehe davon aus, dass die Schwalber schon immer hier nisten, da Schwalben immer wieder an ihren Platz zurückkehren und dass dies der Vermieterin bekannt war. Sie hätte bereits früher etwas dagegen unternehmen können oder mich wenigstens darüber informieren. Im Februar bei der Besichtigung war es auf jeden Fall für mich nicht ersichtlich.

Dies ist ein verschwiegener Mangel.

Die schwingenden Böden müssen ebenfalls bekannt gewesen sein, da die ganze Nachbarschaft es wusste und bereits Vormieter wegen dme übermäßigen Lärm ausgezogen sind. Es wurde mir aber auch nicht gesagt, also ebenfalls ein verschwiegener Mangel. Der Untermieter hat ebenfalls das gleiche Problem mit den klappernden Schranktüren. Das Haus ist vor 15 Jahren gebaut worden und für dieses Baujahr ist das vom technischen Stand her unverständlich. Da hätte man anders bauen können.

Ansonsten würde ich doch ganz gerne wissen um wieviel % ich insgesamt nun die Miete kürzen kann und ob ich die Renovierungskosten von der Miete abziehen kann.

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juli 2012 | 19:33

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Ich kann Sie durchaus verstehen. Leider ist die Rechtsprechung oftmals wenig nachvollziehbar.
Das zitierte Urteil des AG Eisleben ist in der Frage des Vogelkots allerdings eindeutig und nachvollziehbar. In einer ländlichen Gegend hat der Mieter die Beeinträchtigungen durch Vogelkot unterhalb von Schwalbennestern als ortsüblich hinzunehmen.

Hinsichtlich der schwingenden Bögen müssten Sie im Streitfall darlegen und beweisen, dass Ihnen der Vermieter Sie hierüber arglistig getäuscht hat.
Hierfür reichen jedenfalls "Zeugen vom Hörensagen" nicht aus.

In Bezug auf die anderen Mängel habe ich Ihnen konkreten Prozentzahlen genannt.

Insgesamt rate ich Ihnen, sich vor Ort durch einen Kollegen vertreten zu lassen, damit die Sach- und Rechtslage - auch durch eine Inaugenscheinnahme vor Ort - abschließend geprüft werden kann.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

ANTWORT VON

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