Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Hinsichtlich der Schwalben kommt eine Mietminderung nicht in Betracht. Etwas würde gelten, wenn es sich um Tauben handelte, die als Schädlinge einzustufen wären (vgl. AG Eisleben, Urt.v. 21.09.2006 - 21 C 118/06
, http://www.ra-kotz.de/vogelkot.htm).
Bei der Feuchte im Abstell- und Waschraum kommt eine Mietminderung zwischen 5 und 10 % in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, dass die Räume nicht mehr genutzt werden können.
In Bezug auf die schwingenden Böden kommt ein Mangel nur in Betracht, wenn dieser Zustand den anerkannten Regeln der Technik widerspricht. In diesem Zusammenhang müsste geklärt werden, in welchem Jahr das gesamte Objekt errichtet worden ist.
Die Renovierungskosten könnten Sie geltend machen, wenn Sie vom Vermieter über die Mängel arglistig getäuscht worden wären.
Diese Fragen kann von hier aus aber nicht abschließend beurteilt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
ich kann Ihre Antworten nicht ganz nachvollziehen. In meinen Augen ist der Kot von Schwalben und der damit verbundene Geruch nicht anders als bei Tauben und gerade auf dem Land gibt es genug Nistmöglichkeiten für Schwalben an Scheunen und Stallungen. Man kann Schwalben daran hindern ihr Nest ausgerechnet über Wohnzimmerfenstern zu bauen, das ist erlaubt, nicht jedoch wenn sie bereits gebaut haben die Nester zu entfernen. Auch der Kot von Schwalben stellt eine Gesundheitsgefährdung dar. Ich gehe davon aus, dass die Schwalber schon immer hier nisten, da Schwalben immer wieder an ihren Platz zurückkehren und dass dies der Vermieterin bekannt war. Sie hätte bereits früher etwas dagegen unternehmen können oder mich wenigstens darüber informieren. Im Februar bei der Besichtigung war es auf jeden Fall für mich nicht ersichtlich.
Dies ist ein verschwiegener Mangel.
Die schwingenden Böden müssen ebenfalls bekannt gewesen sein, da die ganze Nachbarschaft es wusste und bereits Vormieter wegen dme übermäßigen Lärm ausgezogen sind. Es wurde mir aber auch nicht gesagt, also ebenfalls ein verschwiegener Mangel. Der Untermieter hat ebenfalls das gleiche Problem mit den klappernden Schranktüren. Das Haus ist vor 15 Jahren gebaut worden und für dieses Baujahr ist das vom technischen Stand her unverständlich. Da hätte man anders bauen können.
Ansonsten würde ich doch ganz gerne wissen um wieviel % ich insgesamt nun die Miete kürzen kann und ob ich die Renovierungskosten von der Miete abziehen kann.
Vielen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ich kann Sie durchaus verstehen. Leider ist die Rechtsprechung oftmals wenig nachvollziehbar.
Das zitierte Urteil des AG Eisleben ist in der Frage des Vogelkots allerdings eindeutig und nachvollziehbar. In einer ländlichen Gegend hat der Mieter die Beeinträchtigungen durch Vogelkot unterhalb von Schwalbennestern als ortsüblich hinzunehmen.
Hinsichtlich der schwingenden Bögen müssten Sie im Streitfall darlegen und beweisen, dass Ihnen der Vermieter Sie hierüber arglistig getäuscht hat.
Hierfür reichen jedenfalls "Zeugen vom Hörensagen" nicht aus.
In Bezug auf die anderen Mängel habe ich Ihnen konkreten Prozentzahlen genannt.
Insgesamt rate ich Ihnen, sich vor Ort durch einen Kollegen vertreten zu lassen, damit die Sach- und Rechtslage - auch durch eine Inaugenscheinnahme vor Ort - abschließend geprüft werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth