Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Weist eine gemietete Wohnung tatsächlich eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand einen Mangel der Mietsache nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB
n.F. und einen Fehler nach § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB
a.F. dar, der den Mieter zur Minderung berechtigt (Senat, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03
, zur Veröffentlichung bestimmt).
Für nach dem In-Kraft-Treten des Mietrechtsreformgesetzes fällig gewordene Mieten beurteilt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein Mieter wegen eines Mangels der Wohnung die Miete mindern kann, nach § 536c BGB
. Eine Mietminderung kann danach grundsätzlich auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige geltend gemacht werden.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu bejahen. Gegen eine Aufrechnung mit noch fällig werden Mieten spricht hier nichts.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2007
mail(at)<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Gerade geringfügige Modifikationen des Sachverhalts können völlig abweichende rechtliche Ergebnisse bedingen! Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Guten Tag Herr RA Hellmann,
vielen Dank für Ihre Ausführungen die mir weiterhelfen.
Nur eines kann ich als Laie nicht ersehen, bis zu welchem Zeitpunkt kann ich rückwirkend eine Mietminderung geltend machen?
Das Mietverhältnis begann am 01.05.2003
Mit freundlichen
W.Kilbertus
Guten Tag Herr RA Hellmann,
vielen Dank für Ihre Ausführungen die mir weiterhelfen.
Nur eines kann ich als Laie nicht ersehen, bis zu welchem Zeitpunkt kann ich rückwirkend eine Mietminderung geltend machen?
Das Mietverhältnis begann am 01.05.2003
Mit freundlichen
W.Kilbertus
Danke für Ihre Nachfrage. Ich hatte versäumt, das Datum vom September 2001 für das Mietrechtsreformgesetz zu ergänzen. Da Sie den Vertrag später geschlossen haben, gibt es bei Ihnen keine Einschränkungen. Sie können den gesamten Zeitraum einbeziehen in die Minderung.
Hochachtungsvoll
Danke für Ihre Nachfrage. Ich hatte versäumt, das Datum vom September 2001 für das Mietrechtsreformgesetz zu ergänzen. Da Sie den Vertrag später geschlossen haben, gibt es bei Ihnen keine Einschränkungen. Sie können den gesamten Zeitraum einbeziehen in die Minderung.
Hochachtungsvoll