Sehr geehrter Ratsuchender,
Wohnungen im Dachgeschoss benötigen grundsätzlich einen höheren Energieaufwand, so dass einige Gerichte die Auffassung vertreten, dass erhöhte Heizkosten keinen Mangel darstellen sollen. Dieses gilt insbesondere dann, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages auf erhöhte Heizkosten hingewiesen hat (so LG Hamburg, WuM 1988, 350
).
Allerdings gibt es auch Gerichte, die einen Mangel dann bejahen, wenn die unzureichende Wärmedämmung ohne Probleme und mit einem annehmbaren wirtschaftlichen Aufwand erreciht werden kann (LG Waldshut, WuM 1991, 479
). Dieses liegt bei Ihnen - vorbehaltlich der genaueren Kenntnisse - vermutlich vor, wenn Sie ausführen, dass der Wandverschluss mit einer einfachen Holztür erstellt worden ist.
Daher sollten Sie schriftlich den Vermieter die Mängel nochmals so genau wie möglich mitteilen und ihm eine Frist zur Beseitigung von 14 Tagen setzen. Machen Sie auch deutlich, dass Sie ansonsten einen Abzug bei der Heizkostenabrechnung von 25% (LG Frankfurt/Main, WuM 1987, 119
; AG Bensheim, WuM 87, 315
) vornehmen werden.
Neben diesen Wärmeverlusten mit der Folge, bei der Heizkostenabrechnung Abschläge vorzunehmen, schreiben Sie aber auch noch von Zugluft.
Dieses stellt einen weiteren Mangel dar (BGH WuM 1997, 488
), wobei Sie dann nach Ablauf der Frist einen Betrag von 10% der Bruttomiete zurückhalten können (und es auf ein gesondertes Konto einzahlen sollten), bis der Mangel behoben wird (AG Rüsselsheim, DWW 1991, 147
).
Daher müssen Sie also zwischen der mangelhaften Dämmung und der Zugluft unterscheiden. Die Mängel können Sie aber in einem Schreiben rügen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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