Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst erlaube ich mir den grundsätzlichen Hinweis, dass sich die Miete bei Vorliegen eines relevanten Grundes automatisch mindert. Eine entsprechende Erklärung des Mieters ist nicht erforderlich. Daher steht es Ihnen grds. frei, auch wegen der bereits in der Vergangenheit aufgetretenen Schäden die Mietminderung geltend zu machen. Insbesondere die mögliche Verjährung von vor dem 01.01.2010 liegenden Minderungsgründen steht der Geltendmachung nicht entgegen, vgl. § 215 BGB
.
Hinsichtlich des aktuell vorliegenden Falls kommt es darauf an, inwieweit Sie bei der Nutzung Ihrer Mietwohnung eingeschränkt sind. Diese Nutzungseinschränkung dürfte, da das Bad wohl ansonsten in gewöhnlichem Umfang nutzbar sein dürfte (Dusche und Badewanne sind ja weiterhin intakt), unerheblich sein.
Für eine Mietminderung relevant ist daher der Betrieb des Bautrockners, da dieser gewöhnlich mit einer gewissen Lärmentwicklung verbunden ist. Von der Intensität dieser Lärmentwicklung hängt es nun wiederum ab, ob und in welcher Höhe eine Mietminderung angezeigt ist. So hat das AG Schöneberg (Az. 109 C 256/07
) entschieden, dass eine Lärmentwicklung durch Bautrockner von mehr als 50 dB eine Mietminderung von 100 % zur Folge haben kann.
Allerdings stellt dieses Urteil wie weitere Urteile zum Thema Mietminderung nur eine Orientierungshilfe dar. Die konkrete Höhe der Mietminderung bestimmt sich immer nach den Verhältnissen des Einzelfalls, die aus dem mitgeteilten Sachverhalt nicht hervorgehen. Um eine spätere streitige Auseinandersetzung mit Ihrem Vermieter bzw. "Spannungen" im Mietverhältnis zu vermeiden, sollten Sie sich einvernehmlich mit dem Vermieter auf eine Minderungsquote verständigen, wobei - sofern keine besonderen Härten vorliegen - eine Minderung von 25%-50% für die tatsächliche Betriebsdauer des Trockners angemessen erscheint. Als Argument in diesen Verhandlungen könnten Sie dann z.B. die eingangs erwähnten Ausführungen zu bisherigen Minderungen verwenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
Antwort
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