Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Mietminderung: Beschädigte Fliesen und Trocknungsgerät

24. Oktober 2013 12:28 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Wie hoch kann ich die Mietminderung aufgrund wiederholter Wasserschäden und der damit verbundenen Unannehmlichkeiten ansetzen?

Die Mietminderung hängt von den individuellen Umständen ab, insbesondere von der Nutzungseinschränkung der Wohnung. Die genaue Höhe der Mietminderung sollte idealerweise einvernehmlich mit dem Vermieter vereinbart werden, wobei eine Minderung von 25%-50% für die tatsächliche Betriebsdauer des Trockners angemessen erscheinen könnte.

Sehr geehrte Damen und Herren,
In der Wohnung unter mir gibt es einen Wasserschaden an der Decke, der immer wieder auftritt - im Zeitraum über 3 Jahre. Es wurden in meiner Wohnung beim ersten Mal die Abläufe unter der Badewanne erneuert. Nach ca. 1 1/2 Jahren war es wieder feucht. Daraufhin wurde unter der Dusche der Abfluss erneuert sowie die Duschkabine abgenommen und die Umrandung neu verfugt. Es wurde ein Trocknungsgerät für 2 Wochen aufgestellt, welches Tag und Nacht gelaufen ist. Das ist ungefähr ein 3/4 Jahr her. Nun tropft es beim Mieter unter mir massiv durch die Decke. Eine andere Firma - spezialisiert auf Wasserschäden - vermutet nun ein Leck in einem Rohr unter den Fliesen - bzw. Auch unter dem Estrich. Heute ist nun die Sanitärfirma wieder da. Es wurde 1 Bodenfliese entnommen und 2 Fliese. Am Vorbau der Badewanne. Darunter wurde das Leck gefunden und geschlossen. Der Estrich wurde aufgeschlagen, so dass das Rohr freiliegt. Nun wird für min. 2 Wochen ein Trocknungsgerät aufgestellt. Bisher habe ich diesbezüglich noch nie die Miete gemindert. Das möchte ich jetzt jedoch tun. Daher meine Frage: Wie hoch kann ich die Mietminderung ansetzen?

24. Oktober 2013 | 13:16

Antwort

von


(463)
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zunächst erlaube ich mir den grundsätzlichen Hinweis, dass sich die Miete bei Vorliegen eines relevanten Grundes automatisch mindert. Eine entsprechende Erklärung des Mieters ist nicht erforderlich. Daher steht es Ihnen grds. frei, auch wegen der bereits in der Vergangenheit aufgetretenen Schäden die Mietminderung geltend zu machen. Insbesondere die mögliche Verjährung von vor dem 01.01.2010 liegenden Minderungsgründen steht der Geltendmachung nicht entgegen, vgl. § 215 BGB .

Hinsichtlich des aktuell vorliegenden Falls kommt es darauf an, inwieweit Sie bei der Nutzung Ihrer Mietwohnung eingeschränkt sind. Diese Nutzungseinschränkung dürfte, da das Bad wohl ansonsten in gewöhnlichem Umfang nutzbar sein dürfte (Dusche und Badewanne sind ja weiterhin intakt), unerheblich sein.
Für eine Mietminderung relevant ist daher der Betrieb des Bautrockners, da dieser gewöhnlich mit einer gewissen Lärmentwicklung verbunden ist. Von der Intensität dieser Lärmentwicklung hängt es nun wiederum ab, ob und in welcher Höhe eine Mietminderung angezeigt ist. So hat das AG Schöneberg (Az. 109 C 256/07 ) entschieden, dass eine Lärmentwicklung durch Bautrockner von mehr als 50 dB eine Mietminderung von 100 % zur Folge haben kann.
Allerdings stellt dieses Urteil wie weitere Urteile zum Thema Mietminderung nur eine Orientierungshilfe dar. Die konkrete Höhe der Mietminderung bestimmt sich immer nach den Verhältnissen des Einzelfalls, die aus dem mitgeteilten Sachverhalt nicht hervorgehen. Um eine spätere streitige Auseinandersetzung mit Ihrem Vermieter bzw. "Spannungen" im Mietverhältnis zu vermeiden, sollten Sie sich einvernehmlich mit dem Vermieter auf eine Minderungsquote verständigen, wobei - sofern keine besonderen Härten vorliegen - eine Minderung von 25%-50% für die tatsächliche Betriebsdauer des Trockners angemessen erscheint. Als Argument in diesen Verhandlungen könnten Sie dann z.B. die eingangs erwähnten Ausführungen zu bisherigen Minderungen verwenden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

ANTWORT VON

(463)

Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Insolvenzrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER