Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann eine Mietminderung auch nachträglich geltend gemacht werden vom Vermieter. Dies unterliegt aber einer Einschränkung. Wenn der Mieter die Mieten bereits vorbehaltslos und ohne Abschlag bezahlt hat, ist die Rückforderung im Sinne von § 814 BGB
ausgeschlossen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden.
Siehe dazu:
BGH, Urteil vom16. 07. 2003 – VIII ZR 274/02
Hat der Mieter also die Mieten überwiesen ohne Hinweis auf den Vorbehalt (z.B. Vermerk beim Verwendungszweck in der Überweisung) hat er keinen Anspruch mehr auf Rückforderung der anteiligen Juli/August Mieten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.10.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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