Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r);
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Nach § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BGB
ist eine Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung nicht notwendig, wenn Mietrückstände entstanden sind. Sie müssen deshalb die Abmahnung nicht nochmals aussprechen, sondern können die Kündigung sofort aussprechen.
Diese gilt übrigens schon dann als zugegangen, sobald sie in den Machtbereich der Mieterin, z.B. in ihren Briefkasten, gelangt ist. Es ist ausreichend, wenn Sie die Kündigung etwa per Einwurfeinschreiben an die Mieterin senden, die sie dort in Empfang nehmen können muss.
Bei Zugangsvereitelung wird die Kündigung nach der Rechtsprechung zumindest fiktiv als zugegangen zu behandeln sein. Sie können, falls die Mieterin nicht innerhalb der gesetzten Frist (z.B. 30.11.) auszieht, einen Räumungstitel einklagen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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ich habe soeben eine mail von der mieterin erhalten, daß sie einen mietbetrag am 20.11. zahlen wird und die dezembermiete auch zum 20.12 zahlen würde (aus dem 3. eines monats laut mietvertrag wurde der 12. und jetzt wird es der 20.) kann ich ihr trotzdem zum 30.11. kündigen ?
Da die Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund mit dem Ausbleiben von 2 Monatsmieten vorliegen, können Sie die Kündigung mir Frist zur Räumung zum 30.11.2007 aussprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt