Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
1. KÜNDIGUNGSFRIST
Gemäß § 573c Abs.1 BGB
ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Wenn Sie also zum 30.11.2008 das Mietverhältnis kündigen wollen, müssen Sie bis zum dritten Werktag des Monats September kündigen.
Im September war der dritte Werktag der 03.09.2008.
Innerhalb der oben genannten Frist muss die Kündigung dem Vermieter schriftlich ZUGEHEN, da diese eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist.
Zugang innerhalb der Kündigungsfrist bedeutet also vor Ablauf der Kündigungsfrist.
Die Kündigung hätte also spätestens am 03.09.2008 zugehen müssen.
Es ist für den Zugang nicht ausreichend, dass ein Benachrichtigungszettel in den Briefkasten geworfen wird.
Die Kündigung ist vielmehr erst dann zugegangen, wenn der Empfänger das Einschreiben abholt, da erst dann der Brief in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und er erst dann die Möglichkeit hat Kenntnis von dem Inhalt der Nachricht zu erlangen.
Da die Kündigung erst am 05.09.2008 zugegangen ist, ist erst eine Beendigung zum 31.12.2008 möglich.
Ihr Vermieter hat insoweit Recht.
Sie müssen leider bis Dezember zahlen.
2. KAUTION
Die Kaution darf zu Ende der Mietzeit nicht abgewohnt werden!
Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird nicht unmittelbar nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig, sondern erst nach einer angemessenen Prüffrist des Vermieters.
Die Kaution soll nämlich die Ansprüche des Vermieters sichern, für den Fall dass die Wohnung beschädigt übergeben wird bzw. noch Nebenkosten nachzuzahlen sind.
Ein „Abwohnen“ würde dem Sicherungszweck der Kaution zuwiderlaufen.
Daher braucht der Vermieter sich nicht auf Ihren Vorschlag einzulassen.
Sie müssen also bis Dezember Miete zahlen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 10.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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