Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Mieterhöhungsverlangen wird den Anforderungen von § 558
, 558a BGB
gerecht (zumindest dann, wenn seit der letzten Mieterhöhung ein Jahr oder mehr verstrichen ist).
Die Mieterhöhung von 4,91 €/qm auf 5,63 €/qm verstößt weder gegen die Kappungsgrenze noch gegen den Mietspiegel, nach dem sich für Ihre Wohnung eine Miete von 5,70 €/qm als ortsüblich ergeben würde.
Daher komme ich zu dem Ergebnis, dass das Mieterhöhungsverlangen rechtmäßig ist und ich empfehle Ihnen, Ihre Zustimmung fristgerecht zu erklären, da der Vermieter seinen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung sonst gerichtlich durchsetzen müsste, was nicht unerhebliche Kosten auslösen würde, die voraussichtlich Ihnen auferlegt würden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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