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Mieterhöhungsschreiben rechtmäßig?

15. Februar 2018 12:27 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

zur Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

Sehr geehrte Ratgebende,

die Nettomiete in unserer Eigentumswohnung soll erhöht werden.

Ich bitte Sie, dass Schreiben auf Rechtmäßigkeit zu prüfen. Die Wohnung ist Baujahr 1975, den Mietspiegel finden Sie hier:

http://www.hanau.de/mam/cms01/service/forms/2017/mietspiegel_hanau_2017.pdf

Die Kappungsgrenze in Hanau beträgt nach meinen Informationen 15 %.

Mit freundlichem Gruß

----
Sehr geehrte …,

aufgrund der gestiegenen Mieten in Ihrem Wohnviertel habe ich beschlossen, die Grundmiete um 0,74 Euro pro Quadratmeter anzupassen.

Ihre bisherige Nettomiete beträgt 465 Euro. Die Wohnung ist 94,8 Quadratmeter groß. Das sind 4,91 Euro pro Quadratmeter. Ihre erhöhte Miete beträgt dann zukünftig 5,65 Euro pro Quadratmeter. Die Gesamtmiete nach der Erhöhung beträgt für Sie 885 Euro und setzt sich aus 535 Euro Kaltmiete und 350 Euro Betriebskosten/Heizkosten zusammen.

Die neue Kaltmiete ist nach § 558b BGB mit Beginn des dritten Kalendermonats ab dem Zugang des Erhöhungsverlangens, somit ab dem 01.05.2018 zu zahlen. Dem beigelegten Mietspiegel von Hanau können Sie entnehmen, dass der zukünftige Mietpreis innerhalb der vorgegebenen Preisspanne liegt. Bitte erteilen Sie Ihre Zustimmung zu diesem Mieterhöhungsverlangen bis spätestens zum 30.04.2018.

Ich bitte Sie höflich, zuzustimmen. Sollten Sie sich nicht melden, werte ich Ihr Schweigen als Ablehnung und werde rechtliche Schritte unternehmen. Die mit einer derartigen Klage verbundenen, nicht unerheblichen zusätzlichen Kosten würden dann allein zu Ihren Lasten gehen.

15. Februar 2018 | 13:08

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Mieterhöhungsverlangen wird den Anforderungen von § 558 , 558a BGB gerecht (zumindest dann, wenn seit der letzten Mieterhöhung ein Jahr oder mehr verstrichen ist).

Die Mieterhöhung von 4,91 €/qm auf 5,63 €/qm verstößt weder gegen die Kappungsgrenze noch gegen den Mietspiegel, nach dem sich für Ihre Wohnung eine Miete von 5,70 €/qm als ortsüblich ergeben würde.

Daher komme ich zu dem Ergebnis, dass das Mieterhöhungsverlangen rechtmäßig ist und ich empfehle Ihnen, Ihre Zustimmung fristgerecht zu erklären, da der Vermieter seinen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung sonst gerichtlich durchsetzen müsste, was nicht unerhebliche Kosten auslösen würde, die voraussichtlich Ihnen auferlegt würden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lars Liedtke

ANTWORT VON

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