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Mieterhöhungsschreiben ohne Vollmachtsurkunde

4. Februar 2013 09:05 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Sonja Richter

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Eltern (Vater mit 100% & Mutter mit 50% Schwerbehindertenausweis) wohnhaft seit Dez 1979 im Objekt, haben am 28.11.2012 ein Mieterhöhungsschreiben von Ihrer neuen Hausverwaltung erhalten, indem Sie eine Erhöhung zum 01.02.2013 in Höhe von 18,19 % ankündigen und beziehen sich auf die ortsübliche Vergleichsmiete.

Die letzten Erhöhungen waren zum 01.01.2010 um 18,27% + zum 01.06.2011 um 1,46%.

Bei diesem Ankündungsschreiben war eine Kopie des Mietspiegels dabei, jedoch fehlte eine entsprechende Vollmachtsurkunde vom Vermieter.

Wir haben am 28.01.2013 ein Widerspruchsschreiben als Einschreiben und Rücksschein an die Hausverwaltung geschickt mit dem Hinweis, dass aufgrund das fehlen dieser Vollmacht die formale Voraussetzung fehlt als Dritte aufzutreten.

Wir haben zudem vermerkt, das wir an einem Lastschriftverfahren teilnehmen und der Hausverwaltung nicht genehmigen ab dem 01.02.2013 die neue Miete einzuziehen aber das Sie Selbstverständlich weiterhin die alte Miete abbuchen dürfen.

Daraufhin haben wir eine Blitzantwort am 30.01.2013 erhalten, indem eine Original Verwaltervollmacht beigefügt war und aber auch die Information, dass mit sofortiger Wirkung die Lastschrifteinzugsermächtigung storniert wurde und meine Eltern ab dem 01.02.2013 die Miete selbst überweisen müssen.

Nun meine Fragen hierzu:

A) kann die Hausverwaltung von Ihrer Seite aus die Lastschrifteinzugsermächtigung stornieren, weil das war ja nicht das Bestreben meiner Eltern.

B) Welchen Betrag sollen meine Eltern den nun überweisen, die alte Miete oder die neue und wenn die alte für wie lange ?

C) Muss nicht in dem Schreiben eine neue Frist seitens der Hausverwaltung gesetzt werden ?

P.S.: Meine Eltern sind besitzen keine Internet und verfügen auch demnach kein Onlinebanking und aufgrund Ihrer körperlicher Gebrechen, können Sie auch nicht jeden Monat zu einer Bankfilialie um eine Mietsüberweisung zu tätigen.

Vielen Dank und besten Gruß

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob die von dem Vermieter begehrte Mieterhöhung in der geltend gemachten Höhe überhaupt zulässig ist. So ist eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete insoweit begrenzt, als sich die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöhen darf (sog. Kappungsgrenze, § 558 Abs. 3 BGB ). Vor dem Hintergrund, dass Ihre Eltern bereits in der Vergangenheit nicht unerhebliche Mieterhöhungen erhalten haben, sollte noch einmal anhand der genauen Zahlen geprüft werden, ob diese Kappungsgrenze von 20 % tatsächlich eingehalten wurde.

Es ist grundsätzlich zulässig, das Mieterhöhungsschreiben wegen fehlender Vollmachtsvorlage gemäß § 174 BGB zurückzuweisen (LG Berlin, Urteil vom 9.10.2006, Aktenzeichen 67 S 196/06 ). Die Zurückweisung wegen nicht vorgelegter Vollmachtsurkunde hat gemäß § 174 BGB zur Folge, dass das Rechtsgeschäft, also hier das Mieterhöhungsschreiben, unwirksam ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Rechtsgeschäft, hier also das Mieterhöhungsschreiben, „unverzüglich" zurückgewiesen wird. Hier verhält es sich jedoch so, dass Sie erst zwei Monate nach Erhalt des Mieterhöhungsschreibens dieses wegen nicht vorgelegter Vollmachtsurkunde zurückgewiesen haben. Das ist nicht mehr unverzüglich im Sinne des Gesetzes, so dass Sie sich auf die nicht vorgelegte Vollmachtsurkunde nicht mehr mit Erfolg berufen können. Eine neue Fristsetzung durch den Vermieter ist daher nicht erforderlich.

Die höhere Miete kann Ihr Vermieter jedoch nur dann fordern, wenn Ihre Eltern der begehrten Mieterhöhung zugestimmt haben oder zu einer entsprechenden Zustimmung gerichtlich verurteilt wurden. Wenn Ihre Eltern bisher die Zustimmung verweigert haben, sind sie lediglich dazu verpflichtet, die bisherige, alte Miete zu überweisen. Der Vermieter muss sich dann überlegen, ob er Ihre Eltern auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch nehmen will. Vor diesem Hintergrund empfehle ich, bis auf weiteres die alte Miete zu überweisen.

Hinsichtlich der Einzugsermächtigung empfehle ich Ihnen, den Mietvertrag noch einmal zu prüfen. Möglicherweise ergibt sich dort eine Verpflichtung beider Parteien zur Teilnahme am Einzugsverfahren. Sollte dies nicht der Fall sein, so kann der Vermieter sicherlich nicht dazu verpflichtet werden, von der erteilten Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen. Wenn er dieses weiterhin verweigert, sollten Ihre Eltern einen Dauerauftrag für die monatliche Miete einrichten. Auch so wird ihnen der monatliche Gang zur Bank erspart.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

Rückfrage vom Fragesteller 4. Februar 2013 | 10:22

Sehr geehrte Frau Richter,

vielen Dank für Ihre Antwort, die Kappungsgrenzen wurden meiner Ansicht nach perfekt ausgenutzt und eingehalten. Bei allen Erhöhungen waren 15 Monate dazwischen und wie ich bereits geschrieben hatte, erhöhte sich die Miete zum 01.01.2010 um 18,27% + zum 01.06.2011 um 1,46% und die aktuelle Forderung ist in Höhe von 18,19%. Vom 01.01.2010 bis heute liegen exakt 37 Monate und somit dürfte der Vermieter im Recht sein.

Sie empfehlen die alte Miete zu überweisen aber bei einer gerichtlichen Einforderung der neuen Miete müssten demnach meine Eltern sowohl die neue Miete als auch die Gerichtskosten tragen oder ?

Beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Februar 2013 | 10:37

Sehr geehrter Fragesteller,

in einem gerichtlichen Verfahren müsste zunächst einmal festgestellt werden, ob der Vermieter Anspruch auf die Zustimmung zur höheren Miete hat. Wenn dieses der Fall ist, was ich von hier aus nicht prüfen kann, würden Ihre Eltern zur Zahlung der höheren Miete sowie zur Tragung der Gerichtskosten verurteilt werden. Die Differenz zwischen der alten und der neuen Miete müsste dann auch nachträglich noch gezahlt werden. Wenn das Gericht jedoch feststellt, dass die Mieterhöhung nicht zulässig ist, trägt der Vermieter die Kosten des Gerichtsverfahrens. Oftmals wird vor Gericht auch einen Vergleich geschlossen, bei dem auch eine Verständigung über die Tragung der Gerichtskosten üblich ist.

Sie sollten daher überlegen, ob sie das Mieterhöhungsschreiben unter Vorlage des Mietspiegels noch einmal inhaltlich prüfen lassen. Dann kann auch besser abgeschätzt werden, wie die Erfolgsaussichten in einem etwaigen Gerichtsverfahren sind.

Mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

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