Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Eine entsprechende Mieterhöhung könnte nur dann auf die Erneuerung gestützt werden, wenn rechtlich eine Modernisierung und keine Instandsetzung vorliegt.
Nach Ihrer Schilderung ist hier aufgrund des Alters und der Störanfälligkeit der Anlage jedoch von einer Instandsetzung auszugehen. Dass die Maßnahme Vorteile für die Mieter hat da die Energieskosten in Zukunft geringer sein werden, steht diesem nicht entgegen.
Hiernach könnte eine Mieterhöhung nicht auf die Maßnahme gestützt werden.
In einem vergleichbaren Fall gibt es ein vielzitiertes Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.12.2017 in dem dies entsprechend entschieden wurde.
Hier waren die Thermen 28 Jahre alt und es war eine Energieeinsparung von 23 Prozent erwartbar.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
J. Geike
Rechtsanwalt