Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
1.
Solange der Käufer der Mietwohnung nicht im Grundbuch eingetragen und damit nicht Eigentümer der Wohnung ist, kann er keine Mieterhöhung aussprechen. Die Mieterhöhung zum 01.07.2013 ist damit unwirksam.
2.
D. h., der Erwerber kann eine Mieterhöhung nur aussprechen, ab dem Zeitpunkt, ab dem er Eigentümer der Wohnung ist. Und dann beginnt der Lauf der neuen Frist. Die alten Fristen, also die Mieterhöhung zum 01.07.2013, gilt nicht.
3.
Obwohl nicht danach gefragt worden ist, empfehle ich stets zu prüfen, ob das Mieterhöhungsverlangen in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Es ist also zu prüfen, ob die verlangte erhöhte Miete einer rechtlichen Überprüfung standhält.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
30. April 2013
|
11:51
Antwort
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