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Mieterhöhung durch Käufer, obwohl dieser noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.

30. April 2013 11:24 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo
unsere Mietwohnung (ETW)wurde zum 01.05.2013 verkauft.Mit Schreiben vom 25.04.
erhielten wir eine Mieterhöhung zum 01.07.2013.
Diese wollen wir zurückweisen da der neue Eigentümer noch nicht im Gundbuch eingetragen ist. Auflassungsvormerkung allerdings schon.
Frage: Wenn der neue Eigentümer bis 30.06.2013 eingetragen ist muß er neu fordern mit neuen Fristen oder gelten die alten Fristen

Grüße

30. April 2013 | 11:51

Antwort

von


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50226 Frechen-Königsdorf
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Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

1.

Solange der Käufer der Mietwohnung nicht im Grundbuch eingetragen und damit nicht Eigentümer der Wohnung ist, kann er keine Mieterhöhung aussprechen. Die Mieterhöhung zum 01.07.2013 ist damit unwirksam.

2.

D. h., der Erwerber kann eine Mieterhöhung nur aussprechen, ab dem Zeitpunkt, ab dem er Eigentümer der Wohnung ist. Und dann beginnt der Lauf der neuen Frist. Die alten Fristen, also die Mieterhöhung zum 01.07.2013, gilt nicht.

3.

Obwohl nicht danach gefragt worden ist, empfehle ich stets zu prüfen, ob das Mieterhöhungsverlangen in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Es ist also zu prüfen, ob die verlangte erhöhte Miete einer rechtlichen Überprüfung standhält.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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