Ich habe zuletzt zum 1.8.16 die Miete wegen gestiegener Vergleichsmieten auf 250 Euro erhöht.Zum 1.1.17 habe ich die Miete wegen Modernisierung, nach Ankündigung,auf 290 Euro erhöht.Es besteht keine Index- oder Staffelmiete.
Die Kappungsgrenze ist auf 15 Prozent beschränkt.
Ich möchte jetzt die Miete wegen gestiegener Vergleichsmieten erhöhen.
Kann ich als Basis die 290 Euro, Nettokaltmiete, nehmen, also auf 333 Euro erhöhen ?
Ab welchem Zeitpunkt kann die Erhöhung, bei Zustellung des Mieterhöhungsverlangens im September 19,wirksam werden?
Die verlangte Miete liegt bei einem M2 Preis von 6,5 Euro unterhalb der Vergleichsmiete.
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie können grundsätzlich bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Ob das identisch ist mit der Kappungsgrenze von 15 %, kann hier nicht abschließend beantwortet werden.
Sie müssen sich zur Darlegung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf eine der in § 558a BGB
genannten Grundlagen stützen.
Wenn die um 15 % erhöhte Miete noch unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, ist Ihr Erhöhungsverlangen begründet.
Basis für die Erhöhung ist die aktuell geschuldete Kaltmiete, in Ihrem Fall also 290.- €.
Bei Zustellung des Erhöhungsverlangens in 09/2019 und entsprechender Zustimmung des Mieters schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des 3. Monats, der auf das Erhöhungsverlangen folgt, vgl. § 558b BGB
, also hier ab Anfang Dezember 2019.