Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie können grundsätzlich bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Ob das identisch ist mit der Kappungsgrenze von 15 %, kann hier nicht abschließend beantwortet werden.
Sie müssen sich zur Darlegung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf eine der in § 558a BGB
genannten Grundlagen stützen.
Wenn die um 15 % erhöhte Miete noch unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, ist Ihr Erhöhungsverlangen begründet.
Basis für die Erhöhung ist die aktuell geschuldete Kaltmiete, in Ihrem Fall also 290.- €.
Bei Zustellung des Erhöhungsverlangens in 09/2019 und entsprechender Zustimmung des Mieters schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des 3. Monats, der auf das Erhöhungsverlangen folgt, vgl. § 558b BGB
, also hier ab Anfang Dezember 2019.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 1. September 2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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1. September 2019
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13:25
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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