Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die §§ 559 II und 559 b II BGB sind nur anzuwenden, wenn die Modernisierungsumlage von 8 % der Investitionskosten geltend gemacht wird, aber nicht bei der Erhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB. Leider gilt das auch, wenn sich die Vergleichsmiete durch eine Modernisierung ändert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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