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Mieter zieht nach Einreichung der Räumungsklage aus und hinterlässt Mietschulden

28. September 2015 10:57 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Mein Mieter hat, nachdem ich gegen diesen Räumungs- und Zahlungsklage eingelegt habe, kommentarlos die Wohnung geräumt. Wie verhält sich dies mit den Klagen, da er mir noch 1000,- aus dem Mietverhältnis schuldig ist.

Der Räumungsanspruch ist mit Auszug weggefallen. Der Zahlungsanspruch besteht weiterhin. Den Räumungsantrag können Sie entweder zurücknehmen und beantragen, dass der Beklagte die Kosten trägt oder diesen auf Feststellung umstellen, dahingehend dass der selbige die Kosten zu tragen hat.

Hallo,
ich habe meinem Mieter wegen Zahlungsverzugs fristlos das Mietverhältnis mit Einräumung einer dreiwöchigen Auszugsfrist gekündigt.
Nachdem er nach der gewährten Frist die Wohnung nicht übergeben hat und zum vorgeschlagenen Übergabetermin nicht anwesend war, habe ich Räumungs- und Zahlungsklage beim Amtsgericht eingereicht.
Noch vor Zustellung der Klageschrift hat der Mieter nun die Wohnung geräumt und mir die Schlüssel kommentarlos in meinen Briefkasten geworfen. Es stehen noch ca. 1000 € Miete und NK (und urprünglich 700€ Mietsicherheit) aus.
Frage: Wie gehe ich jetzt mit der Räumungs- und Zahlungsklage um? Die Räumung ist ja einerseits erfolgt, die Zahlung der ausstehenden Miete aber nicht. Ich möchte einerseits die Zahlung einklagen, aber nicht die Prozesskosten tragen, da sich ein Teil der Klage (die Räumung) mittlerweile erledigt hat.
Viele Grüße
Markus S.

28. September 2015 | 11:30

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Klage enthält ja zwei "Streitgegenstände". Zum Einen den Räumungsanspruch, zum Anderen den Zahlungsanspruch.

Der Räumungsanspruch ist vor Zustellung der Klage weggefallen, da der Mieter doch noch freiwillig ausgezogen ist.

Der Zahlungsanspruch besteht weiterhin. Dieser Antrag bleibt also unverändert aufrecht erhalten.

Für den Räumungsantrag gibt es zwei Möglichkeiten:

- Sie können den Antrag zurücknehmen und zugleich beantragen, dem Beklagten die Kosten gem § 269 III S.3 ZPO aufzuerlegen. Sie müssen dann begründen, dass nach dem bisherigen Sach- und Streitstand der Räumungsanspruch berechtigt war und der Beklagte daher die Kosten tragen muss.

- Sie können den Antrag umstellen, auf Feststellung, dass der Bekagte die Kosten des Rechtssstreits zu tragen hat. Sie begründen dann wiederum, dass der Räumungsanspruch wegen Zahlungsverzuges und Ausspruch der Kündigung etc. begründet war und sich der Räumungsanspruch vor Rechtshängigkeit durch Auszug des Beklagten am .. erledigt hat.

Beide Wege sind möglich. Ich empfehle, eher den zweiten Vorschlag zu wählen und den Antrag umzustellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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