Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Klage enthält ja zwei "Streitgegenstände". Zum Einen den Räumungsanspruch, zum Anderen den Zahlungsanspruch.
Der Räumungsanspruch ist vor Zustellung der Klage weggefallen, da der Mieter doch noch freiwillig ausgezogen ist.
Der Zahlungsanspruch besteht weiterhin. Dieser Antrag bleibt also unverändert aufrecht erhalten.
Für den Räumungsantrag gibt es zwei Möglichkeiten:
- Sie können den Antrag zurücknehmen und zugleich beantragen, dem Beklagten die Kosten gem § 269 III S.3 ZPO
aufzuerlegen. Sie müssen dann begründen, dass nach dem bisherigen Sach- und Streitstand der Räumungsanspruch berechtigt war und der Beklagte daher die Kosten tragen muss.
- Sie können den Antrag umstellen, auf Feststellung, dass der Bekagte die Kosten des Rechtssstreits zu tragen hat. Sie begründen dann wiederum, dass der Räumungsanspruch wegen Zahlungsverzuges und Ausspruch der Kündigung etc. begründet war und sich der Räumungsanspruch vor Rechtshängigkeit durch Auszug des Beklagten am .. erledigt hat.
Beide Wege sind möglich. Ich empfehle, eher den zweiten Vorschlag zu wählen und den Antrag umzustellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht