Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich unterstelle zunächst, dass eine Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Absatz 2 Nr.2 BGB
hier überhaupt zulässig ist und der Verweis unter Punkt 2 auf die gesetzlichen Vorschriften dynamisch ist, also sich auf die zum Zeitpunkt der Kündigung aktuelle Gesetzeslage beziehen soll. Die Kündigungsfrist beträgt dann gemäß § 573c Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 BGB
neun Monate, somit wäre eine Kündigung zum Ablauf des Aprils 2013 möglich.
Da der Käufer an Ihre Stelle in den Mietvertrag eintritt, stehen nur ihm vertragliche Ansprüche wegen eines verzögerten Auszugs der Mieter zu. Eigene Ansprüche gegen Ihre ehemaligen Mieter sind dagegen nicht ersichtlich, allerdings könnte der Käufer ggf. verpflichtet sein, Ihnen soweit zulässig seine Ersatzansprüche gegen den Mieter abzutreten (wobei diese Ansprüche aber nicht in Höhe von pauschal 2 Monatsmieten bestehen dürften, sondern deutlich niedriger wären).
Da angesichts der langen Mietdauer und des hohen Alters der Mieter zudem durchaus ein gewisses Risiko besteht, dass die Mieter aufgrund eines Härtefalls einer Kündigung erfolgreich gemäß § 574 BGB
widersprechen können, rate ich von der Unterzeichnung einer solch weitgehenden „Strafklausel" ab.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für die umgehende Beantwortung meiner Anfrage.
Welchen Einschränkungen unterliegt die Abtretung der gegen den Mieter eventuell bestehenden Ersatzansprüche und in welcher Höhe halten Sie pauschale Ersatzansprüche für angemessen?
Für Ihre erneute Stellungnahme im voraus besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Gemäß der §§ 546a
, 571 BGB
kann bei Wohnraummiete bei verspäteter Rückgabe der Mietsache der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung regelmäßig nur die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Daher sollte die vereinbarte Pauschalzahlung diesen Betrag auch nicht überschreiten.
Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 22.02.2007 (Az. 3 U 60/07
) den Anspruch aus § 546a BGB
für grundsätzlich abtretbar erklärt. Da es sich dabei um reine Zahlungsansprüche handelt, ist ein besonders schutzwürdiges Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson m.E. auch nicht gegeben, so dass eine Abtretung der Ersatzansprüche gemäß § 398 BGB
zulässig sein dürfte, ohne dass § 399 BGB
entgegensteht (es sei denn, die Abtretung wurde vertraglich (z.B. im Mietvertrag) ausgeschlossen).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen