Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ich sehe nicht, dass Sie den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt hätten. Sie haben keinerlei Absicht, den Rechtsverkehr, also Dritte, mit der ohnehin nur geringfügig veränderten Urkunde, also dem Abnahmeprotokoll, zu täuschen. Selbst wenn man einen objektiven Tatbestand als verwirklicht ansehen würde, was aber wegen der Vorlage beim Mieter nicht angenommen werden kann (zudem sind die Änderungen ja wirklich marginal), kann ein Vorsatz definitiv ausgeschlossen werden. Hier können Sie sicher auch auf die Zeugin D. verweisen. Einer etwaigen Anzeige durch den Mieter kann nach meiner Einschätzung nur eine Verfahrenseinstellung mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 stopp folgen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
StGB § 267
Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Diese Antwort ist vom 28.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Aus Interesse würde mich interessen, ob eigentlich in den gängigen Parapgraphen der einzelnen Straftaten, ich mit meinem MFH als Gewerbe zähle.
Mir ist aufgefallen, dass viele Paragraphen strafverschärfend gewerbliches Handeln sehen.
Zitat aus dem von ihnen genannten Paragraphen
" Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat..."
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt nicht darauf an, ob Sie ein Gewerbe haben. Ein Täter handelt gewerbsmäßig, wenn er sich aus der wiederholten Begehung von gleichen Taten eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit verschaffen will (vgl. BGHSt 1, 383
).
Ein Gewerbetreibender (z.B. Einzelhändler) erfüllt nicht automatisch die Tatqualifikation, wenn er einmal stiehlt oder eine Urkunde fälscht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt