Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Leider kann ich Ihrer Darstellung nicht genau entnehmen, ob der Mieter die Garagen berechtigt, also aufgrund eines Mietvertrages nutzt oder ohne Rechtsgrund. Sollte Ihr Mieter keinen Mietvertrag für die Garagen haben und die Garagen insoweit unberechtigt nutzen, haben Sie als Eigentümer gegen ihn einen Anspruch auf Räumung gemäß § 985 BGB
. Sie können in dann dazu auffordern, die Garagen unverzüglich zu räumen. Sollte er diese Aufforderung jedoch nicht nachkommen, bleibt Ihnen auch hier nur der entsprechende Klageweg.
Wenn der Mieter die Garagen berechtigterweise, also aufgrund eines Mietvertrages nutzt, muss dieser Vertrag erst einmal gekündigt werden. Möglicherweise ist die Garage auch von dem Wohnungsmietvertrag, der scheinbar bereits gekündigt wurde, mit umfasst. Dann wäre eine weitere Kündigung nicht erforderlich. Sie könnten dann zum Ablauf des Kündigungstermins die Räumung verlangen und bei Weigerung hier eine entsprechende Klage einreichen.
Wenn der Mieter einen gesonderten Mietvertrag über die Garagen besitzt, muss dieser zunächst einmal entsprechend der vertraglich vereinbarten Regelungen gekündigt werden. Wenn es keine vertragliche Kündigungsregelung gibt, kommt § 580 a BGB
in Betracht. Sie könnten dann eine Kündigung mit einer Dreimonatsfrist erklären.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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