Sehr geehrter Ratsuchender,
vorbehaltlich der Prüfung des Mietvertrages mit dem genauen Wortlaut wird der Mieter nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung das Recht haben, diese Energieversorgung bei einem bestimmten Anbieter zu kündigen, da davon auszugehen ist, dass der Mieter selbst den Vertrag mit dem Versorger abgeschlossen hat.
Allerdings muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass eine ordnungsgemäße Beheizung der Räume möglich ist, da ansosten wegen nicht ordnungsgemäßem Lüftungs- und Heizverhaltens Schaden für das Objekt drochen (=z.B. Schimmelbildung, Frostschäden).
Aber ist dieses nicht zu befürchten, wird der Mieter als Vertragspartei der Versorgungsbetriebe auch kündigen können.
Sind Sie als Vermieter hingegen Vertragspartei des Versorgers geblieben und hatte der Mieter "nur" die Zahlungsfreistellung durch Selbstzahlung übernommen, ist der Mieter nicht Vertragspartei des Versorgungsvertrages und kann auch dann eigenmächtig nicht kündigen - das sollte genau anhand aller Vertragsunterlagen abgeklärt werden.
Die Kosten (Grundkosten Zähler) werden Sie dann dem Mieter auferlegen können, wenn er nicht selbst einen neuen Versorger besorgt hat. Sie als Vermieter sind grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen Anlagen zur Verfügung zu stellen (sofern vertraglich nicht Abweichendes vereinbart worden ist) und können das in der NK-Abrechnung geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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