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Mieter im Hause beherbergen über mehrere Tage eine Freundin mit einem Kleinkind

| 12. November 2022 11:07 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Unsere Mieter im Hause beherbergen seit einigen Tagen eine Freundin mit Kind in ihrer Wohnung.
Diese Frau fühlt sich von ihrem Exmann bedroht und in ihrer Wohnung wäre Schimmel, da könnte sie mit dem Kind nicht bleiben. Ihr noch Ehemann stand bei uns vorm Haus und forderte die Herausgabe seines Kindes. Wir haben dann die Polizei geholt, diese erteilte dem Mann einen Platzverweis. Nun traut sich die Frau erst Recht nicht mehr nach Hause und bleibt weiterhin hier. Ich habe jetzt nochmal den Mietern erklärt, dass ich damit nicht einverstanden bin und sie bitte das Haus zu verlassen.
Die Antwort war, dass sie wartet, bis sie eine neue Wohnung vom Amt zugewiesen bekommt.
Welche Rechte habe ich als Vermieter? Kann ich dies meinem Mieter verbieten diese Frau zu beherbergen?

12. November 2022 | 11:57

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
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Sehr geehrte Ratsuchende,


derzeit können Sie gar nichts machen. Die Rechtsprechung billigt Mietern zu, bis zu sechs Wochen (teilweise auch acht Wochen) Besuch in der Mietwohnung aufzunehmen, ohne dass der Vermieter dagegen vorgehen kann.


Danach ist die Zustimmung des Vermieters einzuholgen, der aber ohne triftigen Grund (Person des Aufzunehmenden, Überbelegung) diese Zustimmung kaum verweigern kann. In Betracht kommt vermieterseits dann bei fehlender Zustimmung eine Abmahnung und bei Fortsetzung dann die Kündigung.


Das bedeutet, derzeit können Sie nichts unternehmen; ein Verbot auszusprechen, hätte bei Missachtung keine Konsequenzen für die Mieter.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Ergänzung vom Anwalt 14. November 2022 | 14:50

Sehr geehrte Ratsuchende,

da Sie keine Nachfrage gestellt haben, frage ich mich natürlich schon, was nicht ausführlich genug gewesen sein sollte. Was hätte also mehr geschrieben werden sollen? Dieses umso mehr, als auch empfehlungen für die Zukunft erklärt worden sind.

Vielleicht bedenken Sie, dass die durchschnittliche Bewertung auf der Startseite der Plattform mit 4,7 angegeben wird, Sie also unterdurchschnittlich bewerten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 14. November 2022 | 14:41

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Kurz und verständlich, vielen Dank dafür
Ich wüsste nicht, was da zu verbessern wäre????

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Stellungnahme vom Anwalt:

Sehr geehrte Ratsuchende,

da Sie keine Nachfrage gestellt haben, frage ich mich natürlich schon, was nicht ausführlich genug gewesen sein sollte. Was hätte also mehr geschrieben werden sollen? Dieses umso mehr, als auch empfehlungen für die Zukunft erklärt worden sind.

Vielleicht bedenken Sie, dass die durchschnittliche Bewertung auf der Startseite der Plattform mit 4,7 angegeben wird, Sie also unterdurchschnittlich bewerten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. November 2022
4,4/5,0

Kurz und verständlich, vielen Dank dafür
Ich wüsste nicht, was da zu verbessern wäre????


ANTWORT VON

(2928)

Damm 2
26135 Oldenburg
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Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht