Sehr geehrter Fragesteller,
durch ein Eigentümerwechsel eines Hauses tritt der neue Eigentümer in den Mietvertrag ein, § 566 BGB
.
Eine Kündigung von Wohnraum kann nur unter den engen Grenzen des § 573/573a BGB erfolgen. Der Verkauf/Kauf eines Hauses allein ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund.
Daher halte ich nach Ihrer Schilderung die Kündigung der Wohnung für unwirksam.
Einer unwirksamen Kündigung muss der Mieter auch nicht ausdrücklich widersprechen.
Sie haben nach Ablauf der ausgesprochenen Kündigungfrist die Möglichkeit den Mieter auf Räumung der vermieteten Räume zu verklagen. Aus o.g. Gründen halte ich jedoch die Chancen eher für gering.
Die Kündigung der Gewerberäume dagegen könnte dann wirksam sein, wenn es sich dabei um seperate Räume handelt, die nicht mit dem Wohnraum verbunden sind. Eine genaue Prüfung des Mietvertrages ist dafür jedoch unerläßlich.
Gegen den Willen des Mieters können sie daher auch keine Umbau- oder Renovierungsarbeiten in den vermieteten Räumen durchführen.
Sie haben allerdings die Möglichkeit dem Mieter wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Dazu ist ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Wohnung notwendig. Allein der Wunsch in den eigenen Räumen zu wohnen reicht regelmäßig jedoch nicht aus.
Zu beachten ist auch eine möglicherweise bestehende Sperrfrist von 3 bis 10 Jahre gem. § 577a BGB
, durch Begründung von Wohneigentum.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 23.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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