Sehr geehrte Fragestellerin,
ich darf mich für Ihre Anfrage bedanken. Diese beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Ihr ehemaliger Mieter hat sich der Unterschlagung, strafbar gemäß § 246 StGB
(Strafgesetzbuch), der von Ihnen aufgezählten Gegenstände schuldig gemacht.
Die Unterschlagung sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Sie können gegen Ihren Mieter bei jeder Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Strafanzeige erstatten.
Es ist davon auszugehen, dass die Polizei im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen zum einen den momentanen Aufenthaltsort des ehemaligen Mieters und zum anderen den Verbleib der unterschlagenen Gegenstände ermitteln wird.
Über einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt können Sie sodann Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen. So Ihr ehemaliger Mieter die unterschlagenen Sachen nicht im Ermittlungsverfahren oder im Strafverfahren herausgibt (dies würde sich im Falle einer Verurteilung wegen Unterschlagung erheblich strafmildernd auswirken), kann gegen ihn Herausgabeklage erhoben werden.
Das Gesamtkostenrisiko eines Prozesses über die Herausgabe der unterschlagenen Gegenstände bei einem Streitwert, wie von Ihnen geschätzt, in Höhe von 2000,– EUR belaufen sich auf 955,07 EUR. Diese Kosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Kosten umfassen die Gerichtskosten, die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts sowie die Kosten Ihres eigenen Anwalts.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail: