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Mieter hat alles mit Latexfarbe gestrichen, als Raucher in 22 Jahren nie tapeziert

14. September 2010 22:39 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Unsere Mieterin wird ausziehen und wir mussten feststellen, dass alle Tapeten mit Latexfarbe gestrichen wurden, unter anderem auch die Wände im Bad. Sie ist Raucherin die Tapeten wurden in 22 Jahren nicht erneuert, nur 2- 3 mal gestrichen. Die Decken sind nur 1 mal im gesamten Zeitraum gestrichen worden und entsprechend gelb. Im Mietvertrag es ist noch ein alter stehen noch die Klauseln für die Renovierung Küche alle 3 Jahre etc. Mieter renoviert bei Einzug darum nicht bei Auszug. Wie aber verhält es sich nun mit den Tapeten, mehrfach übergestrichen nun auch noch mit Latexfareb, im Flur in einem fürchterlichen Olivgrün und den verrauchten Decken und der Latexfarbe an den Badwänden?
Was können wir tun?

14. September 2010 | 23:35

Antwort

von


(106)
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Die Durchführung regelmäßiger Schönheitsreparaturen ist von Gesetztes wegen grundsätzlich Aufgabe des Vermieters. Dieser kann die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzen, was aber einer wirksamen Klausel bedarf. Auch wenn Sie davon ausgehen, dass Ihre Klausel unwirksam ist, empfiehlt es sich, diese nochmals überprüfen zu lassen, oft entscheidet ein einziges Wort über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit. Die Verwendung von Fristen ist üblich und führt nicht per se zur Unwirksamkeit der Klausel. Unwirksam ist sie nur dann, wenn die Fristen starr und nicht flexibel sind. Gerne können Sie den genauen Wortlaut der Klausel in der Nachfrage zitieren.

Sollte sich die Klausel tatsächlich als unwirksam herausstellen, wären Sie und nicht die Mieterin zur Durchführung der regelmäßigen Arbeiten verpflichtet gewesen, ein Versäumnis könnte daher auch nicht der Mieterin angelastet werden und es kommen allenfalls Schadensersatzansprüche in Betracht.

Der BGH geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rauchen zum vertragsmäßigen Gebrauch gehört und der Vermieter nur dann einen Schadensersatzanspruch hat, wenn das Rauchen so exzessiv ist, dass die Folgen nicht mehr durch "normale" Schönheitsreparaturen beseitigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2006 Az. VIII ZR 124/05 Urteil vom 5.3.200, Az VIII ZR 37/07 ). Sofern sich die Verfärbungen durch das Rauchen also soweit in Grenzen halten, dass sie nach Durchführung der Schönheitsreparaturen beseitigt sind, besteht diesbezüglich kein Anspruch.

Anders verhält es sich mit olivfarbenen Anstrichen. Diese werden wohl nicht mehr als neutral und dem allgemeinen Geschmack entsprechend zu bezeichnen sein und sind daher bei Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter zu beseitigen (LG Lübeck, Az: 14 S 221/00 ; KG Berlin 8 U 211 /04).

Soweit die Wände mit Latexfarbe gestrichen wurden, gehört auch dies zum bestimmungsgemäßen Gebrauch, da der Mieter während der Mietzeit selbst über die Gestaltung der Wohnung entscheiden darf. Es wird daher auch diesbezüglich wohl kein Schadensersatzanspruch bestehen. Etwas anders würde nur dann gelten, wenn von der Latexfarbe eine Gefährdung der Bausubstanz oder eine Gesundheitsgefährdung ausgehen sollte, was aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht ersichtlich ist.

Ihre Ansprüche hängen daher im Wesentlichen von der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklauel ab. Ist diese tatsächlich unwirksam, werden Sie nur einen Anspruch darauf haben, dass die Mieterin die olivgrünen Wände überstreicht.

Ich hoffe, Ihnen damit einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin

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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.


ANTWORT VON

(106)

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